Bearbeitungsgebühren aus Kreditverträgen zurückfordern

Bearbeitungsgebühren aus Kreditverträgen zurückfordern
09.01.20131711 Mal gelesen
Geldinstitute haben für die Bearbeitung von Verbraucherkrediten häufig Bearbeitungsgebühren bzw. Bearbeitungskosten gefordert. Nach Rechtsprechung des OLG Dresden müssen sie diese Bearbeitungsgebühren an ihre Kunden zurückerstatten.

Banken und Sparkassen haben fast durchgängig "Bearbeitungsgebühren" oder "Bearbeitungskosten" für die Bearbeitung von Verbraucherkrediten gefordert. Diese Gebühren wurden prozentual aus dem Darlehensbetrag und sogar noch aus anderen Positionen wie z.B. einer Restschuldversicherung berechnet und die Bearbeitungsgebühren wurden oftmals auch noch finanziert und die Zinsen haben sich dadurch weiter erhöht.

Die Banken müssen gemäß der Rechtsprechung z.B. des Oberlandesgerichts Dresden diese Bearbeitungsgebühren zurück bezahlen.

Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH hierzu noch fehlt. Dies auch deshalb, da es zu einer Revision beim BGH nicht kam, nachdem die Bank die Revision gegen das Urteil des OLG Dresden zurückgezogen hat. Wie dies zu bewerten ist liegt auf der Hand. Unabhängig davon besteht die klare Rechtsprechung verschiedener  Oberlandesgerichte. Neben dem OLG Dresden gibt es weitere Urteile von Oberlandesgerichten, z.B. des OLG Zweibrücken, des OLG Bamberg, des OLG Celle und des OLG Karlsruhe. Solange diese Urteile Bestand haben, bestehen auch die Ansprüche gegen die Banken auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren.

Mit solchen Bearbeitungsgebühren für Darlehen wollten Banken ein weiteres Mal sich für Tätigkeiten entlohnen lassen, die in ihrem ureigensten Interesse liegen. Die Bearbeitungsgebühren stellen nicht die erste Gebührenart dar, die von der Rechtsprechung vor dem genannten klaren eigenen Interesse der Bank gekippt wurden. Zuletzt wurden auch die sogenannten Kontogebühren bei Darlehenskonten für die Führung eines Darlehenskontos durch den BGH als unzulässig verworfen.

Die Erfahrung zeigt bisher, dass die meisten Banken die Forderung ihrer Kunden zur Zurückzahlung ablehnen. Die Begründungen fallen unterschiedlich aus. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung hierzu sind die Ablehnungen in den allermeisten Fällen nicht haltbar. Derzeit herrscht wohl bei den Banken auch in diesem Bereich noch das Gesetz der großen Zahl, d.h. Ansprüche hierzu werden generell abgelehnt, dies wohl unter der Annahme, dass viele Verbraucher sich damit abfinden werden und nicht zum Rechtsanwalt gehen etc. Auf jeden Fall versuchen die Banken wie auch in anderen Bereichen Unsicherheit zu verbreiten, indem versucht wird darzulegen, dass die bestehende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in dem konkreten Fall nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist.

Dem Verbraucher wird empfohlen seine laufenden oder abgelaufenen Darlehensverträgen hinsichtlich solcher Bearbeitungsgebühren zu sichten. Weiter sollte der Verbraucher die Bearbeitungsgebühren von der Bank mit Fristsetzung zurückfordern. Bei Nichtzahlung sollte er die Angelegenheit von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Hierzu sei nochmals klargestellt, dass die Erhebung der Bearbeitungsgebühren in den meisten Fällen gemäß der Rechtsprechung unzulässig erhoben wurden und in den allermeisten Fällen lehnen die Banken die Forderung der Verbraucher auf Rückzahlung der Gebühren ohne stichhaltigen Rechtsgrund ab.

Zur Überprüfung benötigt der Rechtsanwalt insbesondere den Darlehensvertrag, um sichten und prüfen zu können, ob es Regelungen oder Erläuterungen zum Grund der Erhebung der Bearbeitungsgebühr gibt. In vielen Fällen fehlt jegliche Erklärung oder Erläuterung wozu die Gebühren erhoben werden.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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Schwerpunktmäßig ist RA Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc.  vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.