Nachträgliche Berücksichtigung von Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften (BFH)

Kredit und Bankgeschäfte
10.09.2012530 Mal gelesen
Der BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen (BFH, Urteil v. 20.6.2012 - IX R 67/10; veröffentlicht am 5.9.2012).

Der Kläger hatte eine Immobilie erworben und sie anschließend steuerpflichtig vermietet. Sieben Jahre später veräußerte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Veräußerungserlös konnten die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen nicht vollständig getilgt werden, sodass er auch nach dem Verkauf Zinsen für den ursprünglichen Kredit zahlen musste. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung geltend gemachten "nachträglichen Schuldzinsen" nicht als Werbungskosten an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem BFH Erfolg.
Nach einem verlustreichen Veräußerungsgeschäft sollte daher zukünftig darauf geachtet werden, dass der aus dem Kredit noch verbleibende Zinsaufwand unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung steuerlich geltend gemacht wird.