In guten wie in schlechten Zeiten – Mithaftung bei Agenturkrediten

Kredit und Bankgeschäfte
27.08.20071044 Mal gelesen

Erwartungen an einen einheitlichen Unternehmensauftritt verpflichten Agenturinhaber, ihren Auftritt nach den Versicherervorgaben zu finanzieren. Versicherer nehmen oft die Ehepartner der Agenturinhaber als Mithaftende in die Kreditverträge auf. Fragt sich, ob eine solche Mithaftungsübernahme sittenwidrig ist.


Im Dezember letzten Jahres hatte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden darüber zu entscheiden, ob die Mithaftungsübernahme einer Ehefrau für den ihrem Ehemann gewährten Agenturkredit sittenwidrig und damit nichtig ist.
Das Landgericht Dresden hatte die Ehefrau zur Rückzahlung des Kredits verurteilt und sich dabei hauptsächlich darauf zurückgezogen, dass die Rechtsprechungsrundsätze einer finanziell krass überfordernden Bürgschaft oder Mithaftungsübernahme wegen des geringen Kreditrahmens (hier: 24.300,00 DM) nicht anwendbar seien. Das OLG Dresden hob die Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Der Senat hatte zunächst die frage geklärt, ob die Ehefrau als echte Mitdarlehensnehmerin anzusehen war oder nicht. Hierfür sei entscheidend, ob sie ein eigenes persönliches Interesse an der Kreditaufnahme habe und sie im Wesentlichen als gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden dürfe. Ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, entschieden ausschließlich die für die finanzierende Bank erkennbaren Verhältnisse der Mitdarlehensnehmer. Die Bank habe es nicht in der Hand, etwa durch eine im Darlehensvertrag gewählte Bezeichnung als Mitdarlehensnehmer einen bloß Mithaftenden zum gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen.

Wirklicher Parteiwille bei Vertragsabschluss maßgebend
Ob der Ehefrau eines Agenturinhabers eine Darlehens- oder Beitrittsschuld zukomme, hänge davon ab, ob sie als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung des Darlehens besitze oder ob sie dem Darlehensgeber nur zu Sicherungszwecken in Höhe der noch offenen Darlehensschuld hafte. Anhand der Auslegung des Vertrags sei mithin der wirkliche Parteiwille bei Abschluss des Vertrages festzustellen. Zudem sei auch das nachvertragliche Verhalten der Parteien zu berücksichtigen, soweit es Rückschlüsse auf den Vertragswillen bei Abschluss des Kreditvertrages zulasse.
Werde die Ehefrau als "Darlehensnehmer 2" bezeichnet, spreche der Wortlaut des Darlehensvertrages zwar für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft. Die Vertragauslegung könne aber auch zu einem anderen Ergebnis gelangen.
Auch dann, wenn im Fall eines gemeinschaftlich beantragten Kreditrahmens grundsätzlich jeder Darlehensnehmer innerhalb des Kreditrahmens allein über das Konto verfügen könne, dürfe die finanzierende Bank nicht ohne weiteres annehmen, dass die Ehefrau des Agenturinhabers als gleichberechtigter Partner über die Auszahlung mitentscheide. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Darlehensauszahlung nach den übrigen vertraglichen Absprachen tatsächlich nicht zum Tragen kommen könne. Dies sei der Fall, wenn der Kreditvertrag vorsehe, dass Verfügungen zu Lasten des Abrufkreditkontos nur auf ein vom Kontoinhaber zu benennendes Referenzkonto möglich sein sollen und es sich bei diesem Referenzkonto um das Geschäftskonto des Ehemannes der mithaftenden Ehefrau handele, für das allein der Ehemann Abrufaufträge erteilt habe.

Keine gleichberechtigte Partnerschaft erkennbar
Dass die Ehefrau im Streitfall nicht als gleichberechtigte Partnerin über die Verwendung des Darlehensbetrages entscheiden durfte, nahm der Senat vor allem deshalb an, weil das als Allianz-Agentur-Abrufkredit bezeichnete Darlehen zur Finanzierung der Eröffnung der Versicherungsagentur des Ehemanns dienen sollte. Im Streitfall kam hinzu, dass der Agentur-Abrufkredit nicht etwa über die Agentur eingeeicht worden war, sondern von einem Mitarbeiter der Filialdirektion der Versicherungsgesellschaft, für die der Ehemann der Beklagten die Agentur eröffnen sollte. Dem Umstand, dass ein Mitarbeiter der Filialdirektion der Versicherungsgesellschaft das Kreditvertragsformular ausgefüllt habe, maß der Senat erheblich Bedeutung für die Frage zu, ob die Frau Mitdarlehensnehmerin oder bloß Mithaftende ist.
Ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse der Ehefrau lasse sich nicht aus dem wirtschaftlichen Interesse an einer mit den übernommenen Verbindlichkeiten zusammenhängenden Verbesserung der Ertragslage herleiten. Deshalb sei die Ehefrau des kreditnehmenden Agenturinhabers lediglich als Mithaftende zu qualifizieren. Auf sie seien daher die zu finanziell ruinösen Ehegattenbürgschaften entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze anwendbar.
Wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die vertragliche Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens tragen kann, so genügt dies nicht, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem Fall krasser finanzieller Überforderung werde aber vermutet, dass die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen werde und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt habe. Die Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben, so das OLG Dresden, weil die Ehefrau des Agenturinhabers ausweislich der im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Kreditvertrages erteilten Selbstauskunft nicht über Immobilien verfügte und anderweitiges Vermögen auch nicht vorhanden gewesen sei. Die Ehefrau konnte die Zinsen nicht aus dem pfändungsfreien Nettoeinkommen bedienen, über das sie bei Abschluss des Allianz-Agentur-Abrufkredits verfügte.
Dass die Eheleute im Streitfall die bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit der Ehefrau vertraglich geschuldeten Zins- und Tilgungsleitungen erbracht hatten, nehme der Mithaftungsübernahme der Ehefrau nicht das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Auf die Einkünfte des Ehemanns, für dessen Verbindlichkeiten die Mithaftungsübernahme erfolgte, komme es für die Beurteilung der krassen finanziellen Überforderung nach den Grundsätzen der ruinösen Ehegattenbürgschaft nicht an. Ebenso sei es für die Einschätzung unerheblich, dass die Ehefrau die für den Kauf eines Pkw geschuldeten monatlichen Raten aus ihren unpfändbaren Einkünften beglichen habe.

Im Ergebnis ist festzuhalten
Sind die Darlehensmittel für die Agentur bestimmt und können die mithaftenden Ehepartner über ihre Verwendung nicht entscheiden, so ist die Mithaftungsübernahme sittenwidrig, wenn der mithaftende Ehepartner die Zinsen für den Kredit aus seinem unpfändbaren Teil des Nettoeinkommens nicht bedienen kann.

Ansprechpartner für Vertriebsrecht: Rechtsanwalt Heiko Wenzel