OLG Düsseldorf: Zur Wirksamkeit einer Banken-Entgeltklausel für Kartensperre

Kredit und Bankgeschäfte
27.07.2012514 Mal gelesen
Darf sich eine Bank in ihrem Kleingedruckten die Verhängung einer Gebühr für die Sperrung einer Karte für den Fall des Verschuldens vorbehalten? Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf.

Laut einem Blog-Beitrag der Rechtsanwältin Heidrun Jakobs ging es um die Wirksamkeit einer AGB-Klausel der TARGO-Bank. Laut dieser Bestimmung durfte die Bank vom Kunden für eine Kartensperre "im Kundenauftrag oder auf Veranlassung der Bank, wenn der Anlass vom Kunden zu vertreten ist" ein Entgelt verlangen. Hiergegen wendete sich eine Verbraucherzentrale und klagte auf Unterlassung.

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte sich auf die Seite der Verbraucherschützer und gab der Klage mit Urteil vom 19.07.2012 (Az. I-6 U 195/11) statt. Die Richter verweisen darauf, dass die Bank gewöhnlich aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen zu der Ausführung einer Kartensperre verpflichtet ist. Handelt es sich um eine vertragliche Nebenpflicht, so darf ein Entgelt nur dann berechnet werden, wenn der Gesetzgeber dies gestattet. Aus diesem Grunde werden die Kunden durch diese Klausel unangemessen benachteiligt im Sinne von § 307 BGB. Infolgedessen ist diese Bestimmung rechtswidrig und unwirksam.

 

Betroffene Kunden sollten sich daher bei diesen oder ähnlichen Klauseln an eine Verbraucherzentrale oder an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser prüft dann, inwieweit die Bank oder die Sparkasse die Gebühren zurückzahlen muss.

 

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