Vorinstanz: Steuervorteile sind anzurechnen
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Anleger in den 90er Jahren eine als vermeintliches Steuersparmodell angepriesene Eigentumswohnung erworben. Nachdem sich die mittels Darlehen der Badenia Bausparkasse finanzierte Steuersparimmobilie schnell als finanzielles Fiasko entpuppt hatte, klagte der getäuschte Anleger erfolgreich auf Schadensersatz. Nach Ansicht des angerufenen OLG Karlsruhe musste sich der Käufer von der ihm zugesprochenen Schadensumme in Höhe von € 21.700,- den seinerseits erhaltenen Steuervorteil in Höhe von € 7.800,- anrechnen lassen.
Der seitens des Anlegers daraufhin angerufene BGH entschied nunmehr zu dessen Gunsten. Begründung: Der geschädigte Käufer sei seinerseits bereits verpflichtet, die im Zuge des Schadensersatzes erhaltenen Rückzahlungen zu versteuern. Darüber hinaus - so der BGH weiter - habe die vorliegend in die Finanzierung der Schrottimmobilie involvierte Bausparkasse nicht belegen können, dass der Käufer durch den Immobilienerwerb in nennenswerter Weise Steuern gespart habe.
Fazit
Wie die o.g. Entscheidung zeigt, stellt sich nun auch der für geschädigte Schrottimmobilienerwerber zuständige XI. Zivilsenat des BGH verstärkt auf die Seite der Anleger. Allerdings können gerade diejenigen Käufer, die bereits vor dem Jahr 2002 eine Steuersparimmobilie erworben haben, nur noch binnen dieses Jahres von der anlegerfreundlichen Rechtsprechung profitieren: Für diese Anleger besteht die Besonderheit, dass deren potentiellen Schadensersatzansprüche gegen Bank und Vertrieb zum 31.12.2011 verjähren. Insbesondere diese Anleger sollten daher umgehend aktiv werden und sich umfassenden Rechtsrat durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen.