LASIK-Operation nicht erstattungspflichtig

Krankenversicherungsrecht
20.03.20081070 Mal gelesen

Das LG Mannheim hat mit Urteil vom 04.03.2008, AZ 8 O 320/07, entschieden, dass ein privater Krankenversicherer die Kosten einer LASIK-Operation  seines Versicherungsnehmers - lasergestützte Operation zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit - in der Regel nicht erstatten muss. Zur Begründung stellt das Gericht fest, die Fehlsichtigkeit gehöre zum natürlichen Alterungsprozess des Menschen und deshalb liege keine Krankheit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor. Darüber hinaus sei eine derartige Behandlungsmaßnahme regelmäßig auch nicht als medizinisch notwendig anzusehen. Dass sie geeignet sei, den beabsichtigten Erfolg (die Beseitigung der Fehlsichtigkeit) zu erzielen, reiche nicht. Hinzu komme, dass mehrere verschiedene Optionen zum Ausgleich der Fehlsichtigkeit zur Verfügung stünden, ohne dass dadurch die Therapiefreiheit des Versicherten unzulässig eingeschränkt würde. Bei Abwägung dieser Optionen untereinander sei zu berücksichtigen, dass bei Durchführung der LASIK-Operation zahlreiche Risikofaktoren bestünden, die beim Tragen einer Brille nicht auftreten. Deshalb und wegen der Art des Eingriffs rücke die LASIK-Operation eher in die Nähe einer Schönheitsoperation.

Vor diesem Hintergrund seien ausnahmsweise auch wirtschaftliche Interessen des Versicherers in Ansatz zu bringen. Der Versicherungsnehmer müsse bei Inanspruchnahme besonders kostenträchtiger und nicht vital notwendiger Behandlungen - wie hier - in angemessener Weise Rücksicht auf den Versicherer und die Versichertengemeinschaft nehmen.