Wie viel bleibt den Unterhaltszahlern zur eigenen Verfügung?

Prozesskosten Gerichtskosten
22.05.20063291 Mal gelesen

Eine erst am 15.03.2006 ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Ehegattenunterhalt soll zum Anlass genommen werden, die sog. Selbstbehalte, d. h. die Geldbeträge, die dem Unterhaltszahler in jedem Fall zur Verfügung bleiben müssen, je nach Unterhaltspflichtigen zusammenzustellen:  

 

1.  

Gegenüber minderjährigen Kindern bzw. volljährigen Kindern, die sich noch in der Schulausbildung befinden, gilt der notwendige Selbstbehalt. Dies bedeutet, dass dem berufstätigen Unterhaltsverpflichteten € 890,00 monatlich verbleiben müssen, dem nichtberufstätigen € 770,00.  

 

2.  

Gegenüber Ehegatten, von denen man getrennt lebt bzw. von denen man geschieden wurde, gilt ebenso wie für die nicht ehelichen Mütter (währen der drei Jahre Unterhaltsverpflichtung) der Betrag zwischen dem notwenigen Selbstbehalt und dem angemessenen Selbstbehalt, d. h. ein Betrag von monatlich  € 1.000,00. Vorab kann der Unterhaltspflichtige von seinem Einkommen die Beträge, die er für minderjährige Kinder bezahlt ebenso abziehen, wie einen sog. Erwerbstätigenbonus, der in Süddeutschland 1/10 im übrigen Bundesgebiet 1/7 vom Einkommen ausmacht.  

 

3.  

Gegenüber volljährigen Kindern und Enkeln beträgt der Selbstbehalt monatlich € 1.100,00.  

 

4.  

Gegenüber Eltern (auch wenn deren Ansprüche vom Träger der Sozialhilfe geltend gemacht wird), beträgt der Selbstbehalt € 1.400,00, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.  

 

5.  

In allen Selbstbehalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten, beim notwendigen Selbstbehalt € 360,00 monatlich, bei den übrigen Beträgen  € 450,00 monatlich. Da insbesondere in einigen Ballungszentren dieser Mietanteil unter dem liegt, zu dem man eine Wohnung anmieten kann, erhöht sich der Selbstbehalt oft aufgrund erhöhten Wohnbedarfs, wenn dieser nachgewiesen werden kann und ortsüblich ist.

Rechtsanwalt Jürgen Arnold, Fachanwalt für Familienrecht (München)

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