Kirchenarbeitsrecht

Kirchenarbeitsrecht Kündigung

Das Grundgesetz spricht den Religionsgemeinschaften gemäß Art. 140 GG ein Recht auf eigenständige Reglung des Arbeitsrechtes zu. Dort werden die üblichen Regeln, wie das Verbot der Benachteiligung aufgrund der Religionszugehörigkeit im Hinblick auf die Besonderheiten im Kirchenwesen aufgehoben. So kann es durchaus vorkommen, dass die private Lebensgestaltung nicht mit den moralischen Wertvorstellungen der Kirche harmoniert. Dies kann letztlich sogar bis zur Kündigung führen. Der Ausgleich der persönlichen und kirchlichen Vorstellung des Privatlebens muss unter Umständen rechtlich geklärt werden.

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