AG Ansbach: Der Verkäufer eines Pkw muß die erste Chance zur Mängelbeseitigung nutzen.

Kaufrecht
30.05.2017289 Mal gelesen
Verkauft ein Autohändler ein mangelhaftes Fahrzeug, muß der Käufer diesem nur einmal die Chance zur Mängelbeseitigung geben. Dies entschied das AG Ansbach (AG Ansbach , Urt. v. 05.01.2017; AZ: 3 C 1155/15).

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Kläger hatte von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen für 25.000 Euro gekauft hatte. Nach kurzer Zeit fing das Auto jedoch an, beim Fahren zu ruckeln. Der Käufer übergab dem Händler das Fahrzeug wieder, der in zwei Wochen nicht in der Lage war, den Mangel zu beheben. Der Käufer nahm daher wieder Kontakt mit dem Autohändler auf, der dann bestritt, daß der Fehler bei der Übergabe schon vorgelegen habe. Außerdem sei er nicht der Verkäufer, sondern habe das Fahrzeug lediglich im Auftrag eines Kunden verkauft. Der Käufer ließ das Auto in einer anderen Werkstatt reparieren und klagte beim Amtsgericht auf Ersatz der Kosten. Der Verkäufer entgegnete vor Gericht, der Käufer hätte ihm noch die Chance für einen zweiten Reparaturversuch geben müssen.

Im Kaufvertrag war jedoch nur der Autohändler als Verkäufer genannt, so daß das Gericht das Argument, der Verkauf sei in Kundenauftrag erfolgt, als Schutzbehauptung wertete. Das Gericht holte außerdem ein Sachverständigengutachten ein. Der Gutachter stellte fest, daß das Auto Funktionseinschränkungen in der Mechatronik gehabt hatte, die mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" schon bei der Übergabe vorgelegen hatten.

Der Käufer habe daher als Verbraucher davon ausgehen dürfen, daß der Autohändler sein Ansprechpartner sei. Die Chance zu einer zweiten Reparatur müsse der Käufer diesem nicht geben, wenn bereits dessen erster Nachbesserungsversuch gescheitert war und ein zweiter Versuch dem Käufer nicht zumutbar sei. Fahrtkosten und Verdienstausfall von mehreren hundert Euro könne der Käufer auch verlangen.

Ein Sachmangel liegt im Kaufrecht grundsätzlich vor, wenn der Ist-Zustand bei Übergabe der Kaufsache von dem vertraglich zugesicherten Soll-Zustand abweicht. Hinzu kommen noch sog. Mangelfolgeschäden, die die Angelegenheit weiter verkomplizieren. Davon abzugrenzen ist der Verschleiß, der beim Gebrauch des Fahrzeugs auftritt und laufleistungsspezifisch ist.

Die gesetzliche Sachmängelhaftung des Verkäufers (d.h. des Autohändlers) umfaßt Verschleiß nicht und gilt nur zwischen diesem und dem Käufer. Die Sachmängelhaftung gilt für Neufahrzeuge 2 Jahre. In den ersten 6 Monaten gilt eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers. Bei gebrauchten Fahrzeugen darf die Gewährleistung auf 1 Jahr beschränkt und bei Privatverkäufen ganz ausgeschlossen werden.

Davon abzugrenzen ist die Garantie des Herstellers. Diese garantiert die Behebung von Mängeln, die nach den Vorgaben des Herstellers auftreten (z.B. 3 Jahre Garantie auf das gesamte Fahrzeug bis 100.000 km, 12 Jahre Garantie gegen Durchrostung von innen nach außen, 3 Jahre Lackgarantie). Es gibt auch sog. Anschlussgarantien, die sich auf bestimmte Bauteile beziehen.

Die Kulanz ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, der sich z.B. nach Ablauf der Garantie an den Kosten einer Reparatur beteiligt. Dies ist besonders für technische Fehler bedeutend.

Es gibt keine festgelegte Regel, wann ein Schaden ein Mangel oder Verschleiß ist. Die meisten Bauteile eines Autos dürften aber, abhängig vom Gebrauch, eine Lebensdauer von ca. 10 Jahren bzw. 150.000 km Laufleistung haben.

Man sollte bei einem Schaden das Fahrzeug nicht voreilig reparieren lassen, sondern einen Gutachter beauftragen, um nach Ablauf der 6-Monats-Frist (s.o.) den Mangel beweisen zu können.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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