Fälschliche negative ebay-Bewertung

Kaufrecht
23.03.20061559 Mal gelesen

Wer im Internet etwas ersteigert hat wird vom Auktionshaus automatisch dazu aufgefordert, eine Bewertung über den Verkäufer und dessen Ware abzugeben. Eine solche Bewertung ist in der Regel auch erwünscht, da eine gute Bewertung neben der Information auch einen enormen Werbeeffekt hat. Gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses ist jeder Benutzer dazu verpflichtet, keine falschen oder unwahren Angaben zu machen. Es ist untersagt, unsachliche oder beleidigende Kommentare abzugeben. Nicht selten passiert es jedoch, dass Ersteigerer diese Mittel der Dokumentation dazu missbrauchen, dem Versteigerer bei einer missglückten Auktion eins auszuwischen oder ihn durch Drohen mit einer negativen Kritik doch noch dazu zu bewegen, den Forderungen des Ersteigerers nachzugeben. Eher nimmt man das schlechte Geschäft in Kauf als den Imageschaden für die Zukunft, der durch die schlechte Kritik entsteht.

 

Wurde gegen jemanden tatsächliche eine unwahre negative Bewertung abgegeben, hat dieser die Möglichkeit hiergegen unmittelbar mit einer Gegenäußerung zu kontern. Die schlechte Bewertung und der damit verbundene schlechte Eindruck sind aber noch in der Welt und für andere potentielle Kunden sichtbar.

 

Die einmal von einem Kunden abgegebene Bewertung wird durch das Auktionshaus grundsätzlich nicht verändert oder gelöscht. Ausnahmsweise kann eine vollständige Löschung der Bemerkung erreicht werden, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend online die Rücknahme der Bewertung erklären. Dann bleibt die Bemerkung zwar bestehen, erhält aber einen Vermerk, dass sie übereinstimmend zurückgenommen wurde. Hierzu muss der Geschädigte jedoch zuvor beweisen, dass die Kritik tatsächlich wahrheitswidrig ist und in welchem Umfang. Reichen beide Parteien ein unterzeichnetes Einigungsformular per Post ein, wird die Bewertung sogar vollständig aus dem Netz gelöscht. Damit ist die Imageschädigung vollständig beendet.