PFERDERECHT: Rücktritt nach Ankaufuntersuchung

Kauf und Leasing
14.09.20101209 Mal gelesen
Beim Pferdekauf ist jedem Kaufinteressent dringend zu empfehlen, den Kauf des Pferdes von einer vorherigen tierärztlichen Untersuchung abhängig zu machen. Leider wird selbst beim Kauf von teuren Pferden von dieser Möglichkeit viel zu selten Gebrauch gemacht. Dabei sind die Befunde des Tierarztes meistens in hohem Maße geeignet, den Käufer vor allzu bösen Überraschungen im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand des Pferdes zu bewahren.

Beim Pferdekauf ist jedem Kaufinteressent dringend zu empfehlen, den Kauf des Pferdes von einer vorherigen tierärztlichen Untersuchung abhängig zu machen. Leider wird selbst beim Kauf von teuren Pferden von dieser Möglichkeit viel zu selten Gebrauch gemacht. Dabei sind die Befunde des Tierarztes meistens in hohem Maße geeignet, den Käufer vor allzu bösen Überraschungen im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand des Pferdes zu bewahren. In rechtlicher Hinsicht wird zwischen der Ankaufs- und der Kaufuntersuchung unterschieden. Während die Ankaufsuntersuchung vom Käufer in Auftrag gegeben wird, erhält der Tierarzt bei der Kaufuntersuchung den Auftrag vom Verkäufer. 

Oftmals wird zwischen den Parteien eines Pferdekaufvertrages vereinbart, dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten darf, wenn sich aus dem Befund des untersuchenden Tierarztes ergibt, dass das Pferd eine erherbliche gesundheitliche Beeinträchtigung aufweist. Dies kann zum Beispiel ein festgestellter Röntgenbefund der Klasse II und III seim, wenn er bei Pferden der gleichen Altersgruppe und Preiskategorie nur vereinzelt anzutreffen ist und bereits klinische Symptome (z.B. Randsklerosierungen der Dornfortsätze) vorliegen. 

Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, innerhalb welcher Frist der Käufer eines Pferdes in einem solchen Fall von seinem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen darf. Das Gericht kam mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis, dass der Käufer unverzüglich zu reagieren hat. Andernfalls droht ihm ein Verlust seiner Sachmängelansprüche:

Ein vertraglich vereinbartes Recht, von einem bereits abgeschlossenen Pferdekaufvertrag zurückzutreten, ist unverzüglich nach Kenntnis des Befundes der Ankaufsuntersuchung auszuüben, also in der Regel binnen einer Frist von bis zu zwei Wochen. Andernfalls können Ansprüche wegen bei der Ankaufsuntersuchung festgestellter Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Ankaufsuntersuchung soll Klarheit über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes verschaffen. Die Ankaufsuntersuchung liegt damit im Interesse beider Vertragsparteien. Während die Ankaufsuntersuchung aus Sicht des Käufers eine Entscheidungsgrundlage dafür bildet, ob er das Pferd kaufen bzw. behalten will, hat der Käufer regelmäßig ein Interesse an fundierten Informationen über sein Haftungsrisiko und an der Bewahrung vor nachträglichen Ansprüchen des Käufers aufgrund bekannter Beschaffenheitsmerkmale. Ausgehend von diesem Sinn und Zweck einer Ankaufsuntersuchung gehört es zu den Obliegenheiten des Käufers, von einem etwaigen Rücktrittsrecht, das ihm aufgrund des negativen tierärztlichen Untersuchungsergebnisses zusteht, unverzüglich Gebrauch zu machen.

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2010 - 19 U 140/09

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