Stereotypie als Mangel beim Pferdekauf:

Kauf und Leasing
13.09.20101301 Mal gelesen

Verhaltensanomalien in Form von wiederholten Handlungen (Stereotypien) mit oftmals zwanghaftem Charakter sind bei Pferden häufiger anzutreffen.

Neben dem Koppen (Krippensetzer - das Pferd "beißt" unter starkem Biegen des Halses in einen Gegenstand, etwa die Futterkrippe) ist häufig das Weben, das Hin- und Herpendeln des Kopfes unter ständiger wechselnder Spreizung der Vorderbeine anzutreffen.

Zeigt sich ein solches zwanghaftes Verhalten nach dem Kauf des Pferdes, so stellt sich die Frage, ob insoweit ein Mangel gegeben ist, der Gewährleistungsrechte begründet.

Da eine Mangelhaftigkeit als Abweichung der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit definiert werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, welche Verwendung die Vertragsparteien bei den Vertragsverhandlungen vorausgesetzt haben.

Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht Schleswig in einem Urteil vom 18.6.2010 (2 C 21/10) entschieden, dass ein Weben des Pferdes dann nicht als Mangel anzusehen ist, wenn das Tier für die bei Abschluss des Vertrages angenommene Verwendung - im entschiedenen Fall zum Ringreiten - brauchbar ist.

Insoweit hat der Amtsrichter ausgeführt: " da das vierte diese Bewegungsstereotypie nur zeigt, wenn es alleine ist und gerade nicht geritten wird und sich ansonsten anscheinend problemlos satteln, auftrensen, pflegen und reiten lässt, hindert dieser Umstand auch die Verwendung des Pferdes auf Ringreiterveranstaltungen und als Freizeitpferd im allgemeinen in keiner Weise."

Die Frage, ob sich etwas anderes dadurch ergibt, dass ein webendes Pferd - tiermedizinisch allerdings zweifelhaft - nicht mit anderen Pferden im Stall wegen eines befürchteten Nachahmungseffekts durch die anderen Tiere eingestellt werden kann, hat das Gericht offen lassen können, da in dem entschiedenen Fall ein Einstellen in einen "Pensionsstall" nicht in Rede gestanden hat.