Maßgebliches Kriterium für die Frage, ob ein mehrere Jahre altes Gebrauchtfahrzeug mangelhaft ist oder nicht, ist seine "Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Straßenverkehr". Dies hat der Bundesgerichtshof als das höchste deutsche Zivilgericht in einem Grundsatzurteil vom 20.5.2009 (VIII ZR 191/07) festgestellt.
In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer Gewährleistungsrechte unter Hinweis darauf geltend gemacht, dass der Lack eines erworbenen gebrauchten Mercedes CLK Cabrio noch vor der Übergabe durch Kratzer beschädigt worden war für ihn eine Neulackierung unzumutbar sei.
Die Richter des Revisionssenats haben dies mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Straßenverkehr durch die Neulackierung nicht infrage gestellt werde.
Aus dieser richterlichen Entscheidung lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass ein mehrere Jahre altes Gebrauchtfahrzeug auch dann nicht als mangelhaft angesehen wird, wenn es nicht mehr Originalteile oder den Originalzustand aufweist, jedoch eine Reparatur beziehungsweise eine Bearbeitung erfolgt ist, durch die ein technisch gleichwertiger Zustand herbeigeführt ist, da es - wie gesagt - auf die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Straßenverkehr ankommt.
Auch die übliche Beschaffenheit ist dadurch nicht infrage gestellt. Diese "ist vielmehr auch dann noch gegeben, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden", da üblicherweise nicht erwartet wird, "dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden".
Die Senatsmitglieder haben betont, dass etwas anderes nur gelten kann, wenn eine ausdrückliche anderweitige Beschaffenheitsvereinbarung getroffen ist. Es kommt in der Entscheidung zum Ausdruck, dass die Anforderungen insoweit recht hoch sind. Selbst der unbeschädigte und unfallfreie Zustand des gebrauchten Autos im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses reicht nicht. Einseitige Vorstellungen des Käufers bedürfen insoweit der nachweisbaren Zustimmung des Verkäufers. Es muss deshalb in jedem Fall die schriftliche Fixierung empfohlen werden.
Der Bundesgerichtshof ist darüber hinaus in diesem Zusammenhang auch konsequenterweise in Anknüpfung an seine bisherige entsprechende Rechtsprechung so weit gegangen, dass er bei einem technisch einwandfrei reparierten oder bearbeiteten Fahrzeug den Ersatz eines merkantilen Minderwerts nicht zuspricht, da der Preis dadurch nicht negativ beeinflusst werde.