Bei Mängelanzeige von Endabnehmer muss Endhersteller die vom Zulieferer bezogenen (restlichen) Teile unverzüglich (nochmal) untersuchen - unternehmerhaftung.de

Kauf und Leasing
28.08.20091504 Mal gelesen

Der Endhersteller, der vom Zulieferer bezogene Teile in ein von ihm hergestelltes Endprodukt einbaut, ist gemäß § 377 Abs. 3 HGB im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet, diese Teile (erneut) zu untersuchen, wenn der Endabnehmer Mängel anzeigt und der Verdacht besteht, dass diese auf Fehlern der vom Zulieferer bezogenen Teile beruhen.

Fazit: Ein Hersteller darf grundsätzlich also nicht zuwarten, bis ein Mangel zutage tritt, sondern muss auch schon einem Verdacht nachgehen, da der Zulieferer über den Verlauf des Geschäfts nicht länger als notwendig im Ungewissen zu lassen ist.

so OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2009, Az. 12 U 206/08