Geltend gemachter Nacherfüllungsanspruch bleibt trotz später bewirkter Mängelbeseitigung bestehen

09.03.2017 147 Mal gelesen
OLG Nürnberg: Bestehen auf Nachlieferung nicht treuwidrig, wenn nachträgliche Mängelbeseitigung ohne Zustimmung des Käufers erfolgt ist.

Ein wirksam geltend gemachter Nacherfüllungsanspruch bleibt trotz später bewirkter Mängelbeseitigung bestehen

Dies hat das OLG Nürnberg durch Urteil vom 20.02.2017 (14 U 199/16) entschieden.

Folgendes war passiert:

Der Kläger hat bei der Beklagten im Juli 2012 einen PKW erworben. Ab Januar 2013 zeigte das Display des Fahrzeugs mehrmals eine Überhitzung der Kupplung an. Auf erfolgte Rüge des Klägers war das Fahrzeug mehrfach bei der Beklagten zur Mängelbeseitigung. Nachdem die Warnmeldung im Juli 2013 erneut wieder auftrat, verlangte der Kläger von der Beklagten unter Fristsetzung Lieferung einer Ersatzsache Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeuges und erhob nach Fristablauf Klage.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Mangel im Laufe des Rechtsstreits von der Beklagten behoben worden sei.

Hierauf komme es aber nicht an, so das OLG, und verurteilte die Beklagte wie vom Kläger beantragt.

Das Fahrzeug sei nicht frei von Sachmängeln an den Kläger ausgeliefert worden, da die Displaymeldung einen Sachmangel darstelle. Dieser habe bei Geltendmachung der Nacherfüllung durch den Kläger auch noch bestanden. Dem Verkäufer stehe es nicht frei, die vom Käufer getroffene Wahl dadurch zu unterlaufen, dass er die Nacherfüllung auf die vom Käufer nicht gewählte Art und Weise (hier: Beseitigung des Mangels anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache) erbringe. Vielmehr könne der Verkäufer nur durch Vornahme der verlangten Art der Nacherfüllung das vom Käufer wirksam ausgeübte Wahlrecht zum Erlöschen bringen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Kläger einer nachträglichen Mängelbeseitigung zugestimmt hätte. Zu einer solchen Zustimmung sei seitens der Beklagten aber nichts vorgetragen worden.


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