Verbraucherschutz: Kein Wertersatz für Verkäufer bei Nutzung mangelhafter Ware im Fall des Rücktritts oder der Wandlung des Kaufvertrages

Kauf und Leasing
16.01.20092704 Mal gelesen

Stellt der Käuer eines Verbrauchsguts innerhalb der Gewährleistungszeit einen Mangel an der Kaufsache fest, so hat er zunächst einen Anspruch auf Ersatzlieferung, sofern die Nachbesserung nicht möglich ist. Ist weder Nachbesserung, noch Ersatzlieferung möglich, so kann der Käufer vom seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Bisher konnte der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 4 BGB für die Zeit der Nutzung der Sache vom Käufer Wertersatz verlangen, was nach der aktuellen Rechtssprechung des BGH nicht mehr möglich ist.

 

Die Verpflichtung des Verbrauchers zur Wertersatzzahlung für Nutzungen der Kaufsache ist mit dem Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterrichtlinien nicht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof forderte daher, das nationale Recht, wo es nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden, d.h. die nationalen Gesetze sollen den europäischen Vorschriften so weit wie möglich angepasst werden. Der Gesetzgeber wird der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgen und beabsichtigt, durch eine Gesetzesänderung die Umsetzung der Richtlinien herbeizuführen.

 

Der verstärkte Verbraucherschutz wird damit begründet, dass der Käufer durch einen Vertrag ein Verbrauchsgut erwirbt, bei dem er davon ausgeht, das sich dieses in einwandfreiem Zustand befindet. Stellt der Käufer jedoch nach der Nutzung Mängel fest, kann der Verkäufer keinen Wertersatz verlangen, da vertraglich ein einwandfreies Verbrauchsgut vereinbart wurde. Der Käufer erhält durch die Ersatzlieferung lediglich verspätet den rechtmäßig erworbenen Kaufgegenstand, der ihm von Anfang an zugestanden hätte.

C.Falz für www.rechtsanwalt-kruse.com