Vorsicht bei übertriebenen Anpreisungen im Internethandel

Kauf und Leasing
16.10.20081004 Mal gelesen

Wer ein Fahrzeug fälschlicherweise im Internet mit der Beschreibung "in einem sehr guten Zustand" anbietet, muss dem Interessenten die Reisekosten erstatten, so das Amtsgerichts München in einem Urteil vom 23. Mai 2007 (Az.: 163 C 8127/07).

Der Verkäufer des Pkw hatte das Fahrzeug im Internet als in einem sehr guten Zustand, unfallfrei, rostfrei und voll fahrbereit beschrieben. Der Kaufinteressent begab sich daher zum Kauf von Düsseldorf nach München. Vor Ort stellte sich dann allerdings heraus, dass sowohl Servolenkung als auch Tacho, Drehzahlmesser, Temperatur- und Tankanzeige defekt waren und die Vorderachse des Wagens beim Fahren stark nach links zog. Zudem waren die Reifen abgefahren.

Unverrichteter Dinge reiste der Kaufinteressent wieder ab und verlangte sodann vom Verkäufer den Ersatz seiner Reisekosten. Das Gericht gab ihm Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Zur Begründung führte es aus, dass das Fahrzeug aufgrund der erheblichen Mängel nicht als im "sehr guten Zustand" befindlich hätte angeboten werden dürfen.

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Der Autor ist Fachanwalt für Strafrecht und Versicherungsrecht in Berlin. Telefon (030) 886 03 03.