Interessante rechtliche Informationen zu Geschenkgutscheinen

Interessante rechtliche Informationen zu Geschenkgutscheinen
19.12.2014372 Mal gelesen
Das Wochenende letzte Wochenende vor den Feiertagen steht vor der Türe. Für Berufstätige und Kurzentschlossene die Zeit, in der die letzten Geschenke eingekauft werden. Fehlt es an kreativen Ideen oder an der Zeit für die Auswahl eines individuellen Weihnachtsgeschenks wird immer häufiger ein Geschenkgutschein gekauft. Den kann man schließlich immer mal gebrauchen…. Doch wie sieht das in rechtlicher Hinsicht aus? Wir haben für Sie die wichtigsten rechtlichen Informationen im Zusammenhang mit Geschenkgutscheinen kurz zusammengefasst.

Das am häufigsten angetroffene Problem bei Geschenkgutscheinen ist deren Gültigkeit. Ohne eine explizite Gültigkeitsbeschänkung, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Die Verjährung beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in welchem der Gutschein erworben wurde. Das genaue Kaufdatum ist für die Fristberechnung nicht relevant. Dies heißt, ein Gutschein vom Januar 2014 gilt nicht nur bis Januar 2017, sondern bis zum 31. Dezember 2017. Allerdings hat jeder Aussteller eines Gutscheines die Möglichkeit die Einlösung zu befristen. Allerdings darf die Frist nicht zu knapp bemessen sein. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die Befristung eines Erlebnisgutscheines auf ein Jahr zu kurz bemessen sei (OLG München, Az. 29 U 4761/10). Auch Buchgutscheine müssen länger als ein Jahr gültig sein (OLG München, Az. 29 U 3193/07). Zu kurze Fristen sind unwirksam. Diese können jedoch im Einzelfall möglich sein, z.B. bei Dienstleistungen, für welche die Arbeitskosten im Folgejahr deutlich steigen werden oder bei einem Theaterstück, welches nur für eine begrenzte Dauer aufgeführt wird. Wenn die Gültigkeit des Geschenkgutscheines befristet wurde und der Beschenkte es nicht schafft ihn einzulösen, so kann er bis zum Ende der 3-ijährigen Verjährungsfrist den finanziellen Wert des Gutscheines ersetzt verlangen. Allerdings ist hiervon auch eine Entschädigung für den Unternehmer in Abzug zu bringen.

Einen grundsätzlichen Anspruch auf Auszahlung des Gutscheinwertes in bar hat der Beschenkte nicht. Dies gilt auch für Restbeträge, falls der Beschenkte den Gutschein nur zum Teil einlöst. Zumeist wird dem Gutschein-Besitzer in diesen Fällen einen neuer Gutschein über den noch offenen Betrag ausgestellt. Doch wie bei jeder Regel gibt es auch hier eine Ausnahme: Wenn die versprochene Ware nicht mehr angeboten wird (z.B. weil sie aus dem Sortiment genommen wurde oder nicht mehr produziert wird) muss der Händler den Wert des Gutscheins bar auszahlen. Sollte der Gutschein also nicht gefallen, ist es ratsam diesen einfach weiter zu verschenken, denn ein Gutschein ist ein sogenanntes Inhaberpapier, d.h. er kann durch jeden eingelöst werden, der dem Händler den Gutschein vorlegt.

Auch bei Online-Gutscheinen gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist (OLG München, Az. 29 U 3193/07) - außer, der Aussteller hat eine kürzere Frist festgesetzt und durfte dies im Einzelfall auch. Zur besseren rechtlichen Absicherung empfiehlt sich zudem ein Blick die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters. Dort können sich genauere Angaben zur Abwicklung des Geschäfts (Einlösefristen, Umtauschmöglichkeiten etc.) befinden. Gefällt das für den Gutschein erworbene Produkt nicht, so gelten die allgemeinen Regeln des Versandhandels und man kann die Waren binnen 14 Tagen zurücksenden. Beachten Sie jedoch, dass Händler seit Juni berechtigt sind, die Kosten für die Rücksendung dem Besteller aufzuerlegen.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen guten Weihnachtseinkauf und frohe Festtage!