Wer telefonisch oder per E-Mail Tickets für eine Veranstaltung bestellt, ist an den Kauf gebunden. Ein Widerspruchsrecht, das für bestimmte Verträge eingeräumt wird, gelte nicht für Leistungen im Bereich der Freizeitgestaltung. Das entschied das Amtsgericht München (Az.: 182 C 26144/05) in einem vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil. In solchen Fällen sei das Datum der Veranstaltung genau festgelegt, weswegen die Einräumung eines Widerrufsrechts den Kartenverkäufers unverhältnismäßig belasten würde.
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