Kaufvertrag (Tierkauf): Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherrechte beim Erwerb gebrauchter Sachen

Kauf und Leasing
19.03.20071777 Mal gelesen

Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer als Verkäufer eine bewegliche Sache, so liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor. Für das Vorliegen des Verbrauchsgüterkaufs kommt es nicht darauf an, ob die verkaufte bewegliche Sachen neu oder gebraucht ist. Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss ist auch bei gebrauchten Sachen nicht mehr möglich.

Die Verjährung kann jedoch bei gebrauchten Sachen von der im Gesetz vorgesehenen Frist von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden.

Verkäufer haben deshalb regelmäßig versucht, den Kaufgegenstand in ihrem Allgemeinen Geschäftsbedingungen als "gebraucht" zu qualifizieren, so etwa beim Tierkauf. Dem hat der Bundesgerichtshof nunmehr eine Absage erteilt (VIII ZR 3/06).

Danach beurteilt sich die Frage, ob eine bewegliche Sache "neu" oder "gebraucht" ist, nach objektiven Kriterien. Die Kaufvertragsparteien können dies nicht autonom bestimmen.

Diese Grundsätze wird man auch dann anwenden müssen, wenn ein Unternehmer zur Umgehung eine dritte private Person zwischenschaltet, um und die Verbraucherschutzregelungen zu umgehen.

Das oberste Zivilgericht hat in dem entschiedenen Fall im Hinblick auf den Kauf eines sechs Monate alten Hengstfohlens entschieden, dass es sich insoweit noch nicht um eine objektiv gebrauchte Sache handelte, da dieses sich noch nicht von der Mutterstute abgesetzt hatte und auch noch nicht im Hinblick auf eine spätere Bestimmung gebraucht worden war.Eine bewegliche Sache wird erst dann "gebraucht", wenn diese bereits gemäß ihrem Zweck Verwendung gefunden hat und Risiken auftreten oder mit Risiken zu rechnen ist, die typischerweise durch Gebrauch entstehen.