Haftungsausschluss "wie geritten und gesehen" beim Pferdekauf +++ www.pferdesportrecht.de +++

Kauf und Leasing
22.10.20101790 Mal gelesen
Vereinbaren - ein privater - Pferdeverkäufer und ein Pferdekäufer einen Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung, indem sie die Formulierung „wie Probe geritten und gesehen“ verwenden, so greift dieser Haftungsausschluss nur für solche Mängel am Pferd, die der Käufer bei einer Besichtigung und einem Proberitt feststellen kann.

Damit konnte der Käufer in einem Verfahren beim Landgericht Hannover, Az. 9 O 275/03, grundsätzlich solche Gewährleistungsansprüche weiter gegen den Verkäufer verfolgen, die nur röntgenologisch darstellbar sind und erst nach längerer oder intensiverer Nutzung des Pferdes augenscheinlich werden.

PRAXISTIPP: Sofern also beim Pferdekauf zwischen Privatleuten grundsätzlich der Haftungsausschluss möglich ist, sollte die dahingehende Formulierung auch absolut wirken und nicht nur bestimmte Mängelbereiche umfassen. Verschweigt der Verkäufer dabei bekannte Mängel bleibt dem Käufer gleichwohl noch die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung nebst Schadenersatz. Dann aber schützt die befundlose Ankaufsuntersuchung nicht mehr den Käufer sondern vielmehr den Verkäufer, der damit nämlich die Mangelfreiheit beweisen kann. Daher sollten Käufer entweder garkeine Ankaufsuntersuchung machen oder allenfalls eine verdeckte. Zudem sollte am Kauftag eine Blutprobe vom eigenen Tierarzt gezogen werden, die dieser versiegelt für einen Monat aufbewahrt, um etwaige Schmerzmedikation nachweisen zu können, die dann wieder zur Anfechtung berechtigt.

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MESCHKAT & NAUERT

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