Der Autohandel verfügt regelmäßig über sog. Vorführwagen, welche zu Ausstellungszwecken und für Probefahrten durch potenzielle Käufer dienen. Nach entsprechender Nutzung werden diese Fahrzeuge mit einer i. d. R. sehr geringen Laufleistung und ohne Erstzulassung als "Vorführwagen" verkauft. In der Praxis stellte sich insoweit wiederholt die Frage, ob der Käufer bei der Verwendung des Begriffes "Vorführwagen" darauf schließen kann, dass es sich um ein "neueres" Fahrzeug handelt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.09.2010, Az.: VIII ZR 61/09diesen Fall in Bezug auf ein Wohnmobil zu entscheiden, welches als Vorführwagen mit einer Laufleistung von nur 35 Kilometern verkauft wurde. Der Käufer sah später einen Sachmangel darin, dass das Fahrzeug bereits zwei Jahre alt war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist unter einem "Vorführwagen" ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung und Probefahrten gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" umfasst hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeuges oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen.
18.10.20101026 Mal gelesen