Kreditgebühren aus 2015 für Unternehmerdarlehen, Verjährung Ende 2018! Fachanwalt informiert!

Kapitalmarktrecht und Altersvorsorge
01.12.201824 Mal gelesen
Verjährung 31.12.2018 Kreditgebühren Unternehmerdarlehen

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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser erhält nach wie vor Anfragen von Unternehmern, die für ihre Firmenkredite formularmäßige Bankgebühren in zum Teil sechsstelliger Höhe gezahlt haben.

Insoweit weist Rechtsanwalt Eser dringend daraufhin, dass der grundsätzliche Rückforderungsanspruch für Kreditgebühren die im Jahr 2015 von den Banken und Sparkassen erhoben worden sind, zum Jahresende, also zum 31.12.2018, verjährt.

Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sind nämlich die von Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam.

Das hat der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren klar entschieden (Urteile vom 04.07.2017, Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

Der BGH hat klargestellt, dass die Klauseln auch mit Blick auf die Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs nicht angemessen sind.

Nachdem die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist, stellt die von Ihnen verwendete Preisnebenabrede  eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 BGB dar und ist damit unwirksam.

Unter Berufung auf diese BGH-Rechtsprechung können daher Unternehmer die ohne Rechtsgrund gezahlten Bearbeitungsgebühren, zuzüglich Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit Berechnung der Gebühr, zurückfordern.

Eigenvertretung meistens nicht zielführend

Nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Eser führen eigene Bemühungen der Unternehmer im Hinblick auf die Rückforderung der Gebühren meistens zu keinen befriedigenden Ergebnissen.

In der Regel versuchen die Banken und Sparkassen mit wirtschaftlich sehr schlechten Vergleichen die Angelegenheiten außergerichtlich zum Abschluss zu bringen.

Hierbei werden dann umfassende Erledigungsklauseln verwendet.

Die Angebote, wenn sie insofern überhaupt abgegeben werden, sind in der Regel im untersten Bereich zu finden. Die Anwälte sprechen hier auch von sogenannten Lästigkeitsvergleichen.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser sollten sich die Unternehmer mit derartigen Angeboten nicht abspeisen lassen und sich an einen erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

Im Einzelfall können bereits außergerichtlich abgeschlossene Vergleiche evtl. wegen Täuschung und Arglist sogar angefochten werden.

Für eine erste kostenlose telefonische Information steht Rechtsanwalt Eser bundesweit zur Verfügung.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins. Darüber hinaus lehrte er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). In Berlin (Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.Rechtsanwalt Eser ist seit 2009 berechtigt den Titel Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu führen. Er selbst ist bereits schon seit fast 15 Jahren im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.