Lebensversicherung - Kürzung der Bewertungsreserve und Widerspruch

Rechtsanwalt Christof Bernhardt
04.09.2018100 Mal gelesen
Für viele Verbraucher werden ihre Lebensversicherungen finanziell immer unattraktiver. Ein Grund für die schmale Rendite ist, dass sie immer weniger von den Bewertungsreserven, den sog. stillen Reserven, profitieren.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2018 macht die Sache für die Verbraucher nicht besser (Az.: IV ZR 201/17). Demnach dürfen die Lebensversicherer die Beteiligung an den Bewertungsreserven kürzen.

"Die Lebensversicherer legen das Geld ihrer Kunden am Kapitalmarkt an. Die Gewinne, die sie erwirtschaften, fließen in die Bewertungsreserven, an denen die Versicherungsnehmer beteiligt werden. In Zeiten anhaltender Niedrigzinsen fiel die Beteiligung der aus der Lebensversicherung ausscheidenden Kunden an den Bewertungsreserven vielfach geringer aus. Der BGH entschied nun, dass die Versicherer die Beteiligung kürzen durften", erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Zum Hintergrund: Da die Niedrigzinsphase auch zunehmend den Lebensversicherern zu schaffen machte, wurde ihnen durch das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) im Jahr 2014 ermöglicht, Kursgewinne nur noch in dem Maß auszuschütten wie die Garantiezusagen für die restlichen Versicherten sicher sind. Von dieser Möglichkeit machten viele Versicherer Gebrauch.

Dagegen sei auch nichts einzuwenden, entschied der BGH. In dem konkreten Verfahren ging es um den Fall eines Versicherungsnehmers, dessen Beteiligung an den Bewertungsreserven in kurzer Zeit von rund 2800 Euro auf knapp 150 Euro geschmolzen ist. Die maßgebliche Neuregelung sei verfassungskonform und stelle auch keine unzulässige Rückwirkung auf bereits geschlossene Lebenssachverhalte dar, so die Karlsruher Richter. Allerdings müsse der Versicherer nachweisen, dass eine Herabsetzung der Bewertungsreserve wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

Für die Versicherungsnehmer bedeutet die Kürzung der Beteiligung an der Bewertungsreserve, dass die Lebensversicherung weniger Rendite abwirft als erhofft. Dadurch werden viele Lebensversicherungen für den Verbraucher zunehmend unattraktiver. Die Kündigung der Police ist allerdings in der Regel keine Lösung, da der Versicherungsnehmer dann nur den Rückkaufswert erhält. Finanziell interessanter ist in vielen Fällen der Widerspruch der Lebensversicherung. "Dann erhält der Versicherungsnehmer seine geleisteten Prämien fast vollständig zurück. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz muss er einen Abzug hinnehmen", so Rechtsanwalt Bernhardt.

Möglich ist der Widerspruch, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde oder er nicht alle notwendigen Informationen rechtzeitig erhalten hat. Dann wurde die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt und der Widerspruch ist noch Jahre nach Abschluss der Police möglich.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung und prüft, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.

                

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