BGH: Prospekt des Dachfonds muss nicht über die genauen Kosten der Zielfonds aufklären

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16.11.201718 Mal gelesen
Dachfonds investieren in mehrere Zielfonds. Dabei ist es nicht erforderlich, dass im Emissionsprospekt des Dachfonds die Höhe der anfallenden Kosten der jeweiligen Zielfonds genau angegeben ist. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Oktober 2017 entschieden (Az.: III ZR 254/15).

Dachfonds investieren das Kapital der Anleger in mehrere Zielfonds. Dabei ist es möglich, dass einige Zielfonds bereits bekannt sind, andere erst später ausgewählt werden. Bei den Zielfonds fallen weitere Kosten an, über deren genaue Höhe im Emissionsprospekt des Dachfonds aber nicht aufgeklärt werden muss. Das gilt auch, wenn bereits einige Zielfonds ausgewählt sind. "Nach der Entscheidung des BGH liegt kein Prospektfehler vor, wenn genaue Angaben zu den Kosten der Zielfonds nicht gemacht wurden", erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

In dem vor dem BGH verhandelten Fall ging es um die Schadensersatzklage einer Anlegerin, die sich an dem Dachfonds König & Cie. International Private Equity beteiligt hatte. Der Dachfonds investierte in insgesamt 14 Zielfonds, wovon vier bereits im Prospekt benannt waren. In dem Prospekt wurde darauf hingewiesen, dass für die Verwaltung und Anlage der Mittel in die Zielfonds Kosten entstehen, die genaue Höhe wurde nicht genannt.

In der ersten und zweiten Instanz hatte die Klage Erfolg. Der Anlegerin stehe Schadensersatz zu, weil sie über die hohen Weichkosten nicht informiert worden sei. Die Weichkosten von Dachfonds und Zielfonds lägen zusammen bei mehr als 15 Prozent. Dies sei für die Anlageentscheidung ein bedeutsamer Umstand, über den die Anlegerin hätte aufgeklärt werden müssen.

Der BGH kippte das Urteil jedoch. Die Aufklärungspflicht sei nicht dadurch verletzt worden, dass zu den Kosten der Zielfonds keine genauen Angaben gemacht wurden, so der BGH. Denn die durchschnittliche Verwaltungsvergütung von 1,42 Prozent beziehe sich nicht auf das Gesamtkapital des Dachfonds, sondern auf das Kapital des jeweiligen Zielfonds.

Ein nicht bankmäßig gebundener Anlageberater müsse über seine Provision erst aufklären, wenn sie 15 Prozent des Anlagekapitals überschreitet. Provisionen in dieser Höhe sind für die Anlageentscheidung ein wesentlicher Faktor. Die Verwaltung- und Vergütungskosten der Zielfonds seien aber keine Provision für den Anlageberater.

Der Prospekt müsse den Anleger zwar darüber informieren, in welchem Umfang sein Kapital nicht direkt in das Anlageobjekt fließt, sondern für andere Kosten verwendet wird, da dies für seine Anlageentscheidung wesentlich ist, so der BGH. Daraus ergebe sich aber nicht, dass im Prospekt eines Dachfonds auch die genauen Kosten eines Zielfonds anzugeben sind, zumal dies bei einem Blind-Pool auch gar nicht möglich wäre.

Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun klären muss, ob andere Beratungsfehler vorliegen, die zu Schadensersatzansprüchen der Anlegerin führen.

 

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