MBB Clean Energy: Anleger können Forderungen bis zum 11. Oktober anmelden

Kapitalmarktrecht und Altersvorsorge
12.09.201746 Mal gelesen
MBB Clean Energy: Anleger können Forderungen bis zum 11. Oktober anmelden

 

 

Statt Renditen brachte die Anleihe der insolventen MBB Clean Energy AG für die Anleger nichts als Ärger. Nun können sie immerhin ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Das Amtsgericht München hat das reguläre Insolvenzverfahren am 16. August 2017 eröffnet (Az.: 1508 IN 1912/15).

 

Länger als zwei Jahre dauerte es, bis das Insolvenzverfahren regulär eröffnet wurde. Dies zeigt, dass die Vorgänge um die insolvente MBB Clean Energy AG komplex waren. Für die Anleihe-Anleger war die Beteiligung von Anfang an ein Fiasko. Ihre Beteiligung sollte jährlich mit 6,25 Prozent verzinst werden, doch schon die erste Zinszahlung blieb aus. Dann wurde die Globalurkunde der Anleihe für ungültig erklärt und schließlich folgte im Sommer 2015 der Insolvenzantrag.

 

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben die Anleger nun endlich Gelegenheit, ihre Forderungen bis zum 11. Oktober 2017 beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht anzumelden.

 

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Die Anmeldung der Forderungen ist für die Anleger ein erster Schritt zur Schadensminimierung. Da aber auch im Insolvenzverfahren weiterhin mit hohen finanziellen Verlusten gerechnet werden muss, sollte es nicht der letzte bleiben. Vielmehr können die Anleger auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen.

 

Schadensersatzansprüche können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn die Anleger haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Beratung. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken und insbesondere über das Totalverlust-Risiko der Anleger. Wurden die Risiken verschwiegen, können daraus Schadensersatzansprüche entstanden sein.

 

Da die Globalurkunde der Anleihe für ungültig erklärt wurde, stellt sich zudem die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag entstanden ist. Auch aus dieser Tatsache können sich Ansprüche der Anleger auf die Rückzahlung ihrer Beteiligung gegenüber der depotführenden Bank ergeben.