Alno AG – Regelinsolvenzverfahren statt Eigenverwaltung

Kapitalmarktrecht und Altersvorsorge
12.09.2017118 Mal gelesen
Alno AG – Regelinsolvenzverfahren statt Eigenverwaltung

 

 

Das Insolvenzverfahren über die Alno AG wird nicht wie ursprünglich geplant in Eigenverwaltung durchgeführt. Der insolvente Küchenhersteller hat den Antrag auf Eigenverwaltung zurückgezogen. Das Amtsgericht Hechingen hat die Eigenverwaltung daraufhin am 29. August aufgehoben (Az.: 10 IN 93/17). Stattdessen wird nur ein Regelinsolvenzverfahren durchgeführt.

 

Nach eigenen Angaben hat die Alno AG den Antrag auf Eigenverwaltung zurückgezogen, weil insolvenzrechtliche Sonderaktiva ermittelt worden seien. Ansprüche könnten sich auch gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder der Alno AG richten, heißt es in einer Ad-hoc-Meldung des Unternehmens vom 29. August 2017. Die vollständige Ermittlung und Geltendmachung der Ansprüche könne sich aber noch über Jahre hinziehen.

 

Im Insolvenzverfahren soll nun zunächst der Sanierungsprozess fortgesetzt und weiter nach Investoren gesucht werden. Nach Presseberichten wurde für die Schweizer Alno-Tochter Forster bereits ein Käufer gefunden.

 

Auch wenn weitere Investoren gefunden werden, müssen die Anleger der Alno-Anleihe, die ursprünglich im Mai 2018 zur Rückzahlung angestanden hätte, mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen. Denn es ist unwahrscheinlich, dass die Schulden aus der Anleihe von einem Investor übernommen werden.

 

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Für die Anleihe-Anleger der Alno AG bleibt die Situation prekär. Sobald das Insolvenzverfahren regulär eröffnet ist, können sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, ist maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse abhängig. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass den Anleger auch dann erhebliche finanzielle Verluste drohen.

 

Unabhängig vom Insolvenzverfahren besteht aber auch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Grundlage für Forderungen können fehlerhafte, unvollständige oder irreführende Angaben in den Emissionsprospekten oder auch eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn die Anleger hätten über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über ihr Totalverlust-Risiko in aller Deutlichkeit aufgeklärt werden müssen.