Immer mehr Anleger der Gallus-Unternehmensgruppe melden sich derzeit bei der Kanzlei Oelschig. Der Grund: Nach dem Zusammenbruch der Gallus-Strukturen wurden zahlreiche Investoren dazu bewegt, ihre bestehenden Forderungen gegen Gallus in Partizipationsscheine der AMAGVIK Int. AG umzuwandeln. Nun hat die BaFin das öffentliche Angebot dieser Partizipationsscheine untersagt. Für viele Anleger stellt sich die bange Frage: Ist jetzt auch dieses Geld verloren?
Gallus-Anleger sollten tauschen – war das wirklich die Rettung?
Zahlreiche Anleger berichten übereinstimmend, dass ihnen die Umwandlung ihrer Gallus-Forderungen in Partizipationsscheine der AMAGVIK Int. AG als attraktive Lösung präsentiert wurde.
Dabei wurden teilweise hohe sechsstellige Beträge übertragen. Der Kanzlei Oelschig liegt bereits Fälle vor, bei denen Forderungen in sechstelliger Höhe aus Gallus-Investments gegen Partizipationsscheine der AMAGVIK Int. AG getauscht wurden.
Für viele Betroffene war dies die letzte Hoffnung, ihre Verluste aus den Gallus-Investitionen doch noch auszugleichen.
BaFin schreitet ein
Die Situation hat sich inzwischen dramatisch verschärft.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat das öffentliche Angebot der Partizipationsscheine der AMAGVIK Int. AG untersagt.
Damit steht die Frage im Raum, ob die Beteiligungen deutschen Anlegern überhaupt ordnungsgemäß angeboten wurden und ob sämtliche gesetzlichen Anforderungen eingehalten wurden.
Für Anleger ist dies ein Warnsignal.
Geld zurück? Es bestehen rechtliche Ansatzpunkte
Nach erster rechtlicher Prüfung bestehen verschiedene mögliche Anspruchsgrundlagen:
- Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagevermittlung,
- Haftung wegen unzureichender Risikoaufklärung,
- Prospekthaftung,
- Ansprüche gegen Vermittler und Vertriebsorganisationen,
- Ansprüche gegen Verantwortliche und Organmitglieder,
- Rückabwicklungsansprüche aufgrund aufsichtsrechtlicher Verstöße.
Besonders interessant ist dabei die Frage, ob Anleger ausreichend darüber aufgeklärt wurden, welche Risiken mit dem Umtausch der Gallus-Forderungen verbunden waren.
Wurden Anleger falsch beraten?
Viele Betroffene berichten, dass ihnen die AMAGVIK-Beteiligung als Chance dargestellt wurde, ihre Gallus-Verluste zu kompensieren oder sogar von künftigen Wertsteigerungen zu profitieren.
Sollten Anleger aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Informationen investiert haben, kommen Schadensersatzansprüche gegen Vermittler, Vertriebe und weitere Beteiligte in Betracht.
Gerade bei Kapitalanlagen gilt: Wer Risiken verschweigt oder Beteiligungen als deutlich sicherer darstellt, als sie tatsächlich sind, kann haftbar gemacht werden.
Kanzlei Oelschig vertritt bereits zahlreiche Betroffene
Die Kanzlei Oelschig vertritt mittlerweile eine wachsende Zahl von Anlegern im Zusammenhang mit Gallus, AMAGVIK und vergleichbaren Kapitalanlagen.
Derzeit werden insbesondere folgende Maßnahmen geprüft:
- außergerichtliche Rückforderungsansprüche,
- Haftungsansprüche gegen Vermittler,
- Auskunftsansprüche gegen Beteiligte,
- Beschwerden bei Aufsichtsbehörden,
- gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Jetzt handeln – Verjährung und Beweissicherung beachten
Betroffene Anleger sollten nicht abwarten.
Erfahrungsgemäß werden wichtige Unterlagen, E-Mails, Beratungsprotokolle und sonstige Nachweise mit zunehmendem Zeitablauf schwerer zugänglich. Zudem können Verjährungsfragen eine Rolle spielen.
Wer in Partizipationsscheine der AMAGVIK Int. AG investiert oder Gallus-Forderungen in AMAGVIK-Beteiligungen umgewandelt hat, sollte seine Ansprüche zeitnah prüfen lassen.
Kostenlose Ersteinschätzung
Die Kanzlei Oelschig bietet betroffenen Anlegern eine erste rechtliche Einschätzung an.
Hierfür werden insbesondere benötigt:
- Zeichnungsunterlagen,
- Abtretungsvereinbarungen,
- Kontoauszüge,
- Werbeunterlagen,
- Schriftverkehr mit Vermittlern oder der Gesellschaft.
Je früher die Unterlagen geprüft werden, desto besser können mögliche Ansprüche gesichert und durchgesetzt werden.
Sie haben in AMAGVIK investiert oder Gallus-Forderungen umgetauscht? Dann lassen Sie jetzt prüfen, ob Ihnen Schadensersatz oder eine Rückabwicklung zustehen könnte.