Die Anlagebedingungen des 900 Millionen EURO - Publikumsfonds
DWS SDG Multi Asset Dynamic LC
werden bis über den 31.12.2023 hinaus die gemäß Bundesgerichtshof – Urteil vom 5.10.2023 intransparente Kostenklausel
"1. Die Gesellschaft erhält aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Kostenpauschale in Höhe von 1,5 % p. a. des OGAW-Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes (vgl. § 18 der "AABen")“
oder eine vergleichbare Bestimmung aufgewiesen haben. Da sie nicht klar und verständlich ist, benachteiligt sie Privatanleger unangemessen und ist unwirksam. Die europäische Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen schließt eine alternative Rechtfertigung aus. So dass die Entnahme von „Gebühren“ ohne die erforderliche rechtliche Grundlage erfolgt sein dürfte und die Kapitalverwaltungsgesellschaft („KVG“)
DWS Investment GmbH
investmentvertraglich nicht nur den Vertriebsentgeltanteil, sondern die gesamte Kostenpauschale herauszugeben hätte.
Anleger, die 2018 bis 2023 einschließlich Anteile hielten, haben darüber bis zu sechs jährliche Kostenausweise erhalten. Die wie Gutscheine den Anteil des Anlegers belegen an bis zu (900 Mio. x 1,5 % x 6 =) € 81 Mio. mutmaßlich herauszugebenden "Verwaltungsgebühren". Für das Einfordern der Erstattung dieser auch als „Produktkosten“, „Gesamtkosten“, „Laufende Kosten“, etc., bezeichneten Entnahmen genügt es deshalb, Kopien der den Fonds betreffenden Passagen des oder der Kostenberichte mit einem kurzen Begleitschreiben als Zwischenabrechnung an die KVG zu richten. Es könnte so formuliert werden:
Hiermit fordere ich Sie als Anleger im Fonds DWS SDG Multi Asset Dynamic LC auf, mir die für den Zeitraum 1.1.2018 bis 31.12.2023 (je nach dem in den vorhandenen Kostenberichten tatsächlich bescheinigten Zeitraum) wegen unwirksamer Anlagebedingungen ohne Rechtsgrundlage entnommenen laufenden Kosten, die sich gemäß der in Kopie beigefügten Kostenausweise auf insgesamt € ... summieren, hilfsweise unter Rechnungslegung den tatsächlichen Vertriebsentgeltanteil der laufenden Kosten, herauszugeben. Weiter fordere ich Sie auf, über die Verwendung der Gelder für Sie Abrechnung zu erteilen einschließlich 4 % p. a. Zinsen für den entsprechenden Zeitraum. Für alle Zahlungen auf das Konto: ... setze ich eine Frist bis zum ... (z. B. 10 Tage).
Anlagezeiträume vor dem 1.1.2018 lassen sich mit einer entsprechenden Umsatzaufstellung der Depotbank belegen. Über die Höhe des Erstattungsbetrags vor dem 1.1.2018 hat die KVG Rechnung zu legen. Statt sie dazu aufzufordern darf der Anleger den Rückforderungsbetrag schätzen. Als Anhaltspunkt dafür bieten sich die vorhandenen Kostenausweisen zu entnehmenden Beträge an. Wer über die Abrechnung eines Ausgabeaufschlags verfügt oder seine Höhe anders (etwa als „Einstiegskosten“ in Kostenausweisen) ermitteln kann, könnte auch seine Erstattung als ungerechtfertigte Vertriebsgebühr geltend machen.
Bei Verwendung wie ein Musterbrief könnte die Formulierungsanregung in ein Textverarbeitungsprogramm kopiert werden. Beispiele für Formulierungen für Rückforderungszeiträume (auch) vor 2018 und die zusätzliche Geltendmachung der Erstattung von Ausgabeaufschlägen sind hier zu finden. Zu ergänzen wären z. B. die Absenderangabe, eine Datierung und die Anschrift der KVG (DWS Investment GmbH, Mainzer Landstraße 11 – 17, 60329 Frankfurt/Main). Versendung und Zugang der Zwischenabrechnung sollten unbedingt als Nachweise dokumentiert werden. Es sollten keine Originalunterlagen aus der Hand gegeben, sondern nur Kopien verschickt werden.
Führte diese Eigeninitiative nicht zum Erfolg, könnten weitere - gegebenenfalls (rechtsschutz)finanzierte - Schritte erfolgen. Rechtsanwalt Jens Graf, Düsseldorf, entwickelt dafür verbraucherfreundliche Vorgehensweisen, die erforderlichenfalls gern erfragt werden können. Neben den ausschließlichen Erfahrungen aus den schon erreichten höchstrichterlichen Leitentscheidungen werden auch die zukünftigen Erkenntnisse aus weiteren bereits laufenden Zivilprozessen in diese Überlegungen einfließen. Informatives zur Erstattung von Fondsgebühren allgemein findet sich in Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Jens Graf auf Anwalt24.de. Z. B. “Unwirksame Anlagebedingungen: Investmentfonds zahlten Gebühren zurück” und "Verjährung von Herausgabeansprüchen bei Investmentfonds".
Nehmen Sie gern Kontakt auf zur Kanzlei Jens Graf Rechtsanwalt.
Düsseldorf, den 19.1.2025
Jens Graf, Rechtsanwalt
Alt - Niederkassel 14a, 40547 Düsseldorf
Telefon-Nr.: 0211 86322525
Telefax-Nr.: 0211 86322555
E-Mail: Jens.Graf@t-online.de
www.vermögensrekonstruktion.de
Fakten zu Rechtsanwalt Jens Graf:
Rechtsanwalt Graf ist ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertritt die Anlegerseite. Seit 1988 begleitet er als Kanzleigründer das Kapitalanlagerecht durch Publikationen, das Erstreiten wegweisender Urteile und seriöse Öffentlichkeitsarbeit und hat zahlreiche Mandanten erfolgreich vertreten. Mit seiner über 35jährigen Erfahrung widmet er sich mit Kompetenz, Engagement und Überzeugung unabhängig der Wiederherstellung verlorenen Vermögens von Anlegern und Privatinvestoren. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".