Das Kapitalanlagegesetzbuch sieht bei der Beendigung einer Anlage in Investmentfonds die Rücknahme der Anteile oder Aktien vor. Mit der Rückgabe endet der Investmentvertrag, der den einzelnen Anleger und die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) verbindet. Die KVG hat mit dem Anleger abzurechnen und ihm herauszugeben, was sie zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, ohne es behalten oder verwenden zu dürfen. Die Beendigung einer Fondsinvestition gehört zu den Ereignissen, die den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist auslösen, §§ 195, 199 BGB. Ein berechtigter Verjährungseinwand hindert die Durchsetzung auch begründeter Ansprüche auf Dauer.
Vom Lauf einer Verjährung umfasst wären die Ansprüche auf Auszahlung der Anteile am Fondsvermögen ("Nettoinventarwert"). Aber wohl auch nicht abgerechnete sonstige vom Anleger nicht erkannte Herausgabeansprüche. Etwa hinsichtlich fehlender oder unwirksamer Anlagebedingungen dem Privatanleger ohne Rechtfertigung berechneter Ausgabeaufschläge zur Finanzierung von Verkaufsprovisionen. Und aufgrund von Entnahmen der KVG aus dem Sondervermögen in Gestalt der "Laufenden Kosten". Wie auch wegen Vertriebsentgelte enthaltenden Kostenpauschalen und Verwaltungsgebühren sowie daneben abgerechneten Aufwendungen, etc.. Wer 2021 Fondsanteile zum "Verkauf" gegeben oder Immobilienfonds gekündigt hat kann den Eintritt einer Verjährung von Erstattungsansprüchen nur sicher verhindern, wenn er noch vor Ende 2024 ausreichend aktiv wird.
Noch wenig bekannt ist, dass solche sonstigen Herausgabeansprüche weit verbreitet sein und fast jedem Privatanleger zustehen dürften. Denn angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ihrer von Rechtsanwalt Jens Graf ausgelösten jüngsten Entwicklung sollten zahlreiche Klauseln, mit denen eine KVG Ausgabeaufschläge und diverse "Gebühren" rechtfertigen können müsste, wegen unangemessener Benachteiligung der Anleger und Intransparenz hinsichtlich der einer KVG geschuldeten Vergütungen unwirksam sein. Hinzu kommt, dass wie jüngst in der Fachliteratur thematisiert KVG den gesetzlichen Anforderungen an die Implementierung von Anlagebedingungen in Investmentverträge nicht genügen können sollen. Die erforderlichen Klauseln wären demnach verbreitet nicht Vertragsbestandteil. So dass sie schon deshalb nicht die erforderliche Rechtfertigung darstellen könnten für die Berechnung von Vertriebsentgelten und Entnahmen aus dem Verwaltungsgut. Nach der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist unwirksames Bedingungswerk unverbindlich. Deshalb überwiegend nicht gerechtfertigte Ausgabeaufschläge und Entnahmen sollten KVG rückwirkend herausgeben müssen. Bei erstmaliger Abrechnung sollten Privatanleger Erstattungen auch für Jahrzehnte rückwirkend verlangen können. Die in Betracht kommenden Forderungsbeträge, die für Anlagezeiträume ab 2018 in den jährlichen Kostenausweisen "verbrieft" sind, können nicht nur bei langer Anlagedauer stattlich sein. In der Nullzinsphase vornehmlich in offenen Immobilienfonds angelegte auch größere Geldvermögen wurden nicht selten mit Fondskosten von bis zu 3,8 % p. a. und mehr belastet.
Rechtsanwalt Jens Graf berät und vertritt Fondsanleger bei der Umsetzung ihrer Rechte und verfolgt dabei tatsächlich und rechtlich gänzlich neue Ansätze. Individuelle Abläufe, wie gute oder schlechte Bankberatungen, erfreuliche oder desillusionierende Kursentwicklungen, beeinflussen die zu verfolgenden Ansprüche nicht. Wie Anleger reagieren könnten, die ihnen berechnete Ausgabeaufschläge und einbehaltene "Fondsgebühren" ohne die Rückgabe von Anteilen an Investmentfonds zurückerhalten wollen, und welche Möglichkeiten sich demnächst entwickeln sollten, erfahren Sie in Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Jens Graf auf Anwalt24.de. Z. B. “Unwirksame Anlagebedingungen: Investmentfonds zahlten Gebühren zurück”.
Düsseldorf, den 18.11.2024
Jens Graf, Rechtsanwalt
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Fakten zu Rechtsanwalt Jens Graf:
Rechtsanwalt Graf ist ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertritt die Anlegerseite. Seit 1988 begleitet er als Kanzleigründer das Kapitalanlagerecht durch Publikationen, das Erstreiten wegweisender Urteile und seriöse Öffentlichkeitsarbeit und hat zahlreiche Mandanten erfolgreich vertreten. Mit seiner über 35jährigen Erfahrung widmet er sich mit Kompetenz, Engagement und Überzeugung unabhängig der Wiederherstellung verlorenen Vermögens von Anlegern und Privatinvestoren. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".