Die Kapitalverwaltungsgesellschaft Deka International S. A., Luxemburg, des Investmentfonds
DekaLux – Bond
dürfte, wie zahlreiche andere Anbieter auch, Verkaufsprovisionen und Bestandsprämien für ihre Vertriebsstellen aus Ausgabeaufschlag und Vertriebsentgeltanteil der Verwaltungsvergütung finanziert haben. Bei Privatanlegern verwendete entsprechende Klauseln von Anlagebedingungen könnten deshalb unzulässig sein. Gemäß der von Rechtsanwalt Jens Graf, Düsseldorf, erstrittenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Leitsatzentscheidung vom 5.10.2023) sind Kostenklauseln zudem intransparent, wenn unklar bleibt, in welchem Zeitintervall die Fondsgesellschaft eine Vergütung erhalten soll. Und wie jährliche Entnahmebeträge, die sich an Börsenkursen ausrichten, an Bewertungstagen zu berechnen sind, die keine Börsentage sind. Ein Anleger kann bei unklaren Anlagebedingungen nämlich nicht wissen, „was auf ihn zukommt“. Nach der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen wären benachteiligende und intransparente Bestimmungen unverbindlich.
Nach diesen auf zahlreiche Investmentfonds verschiedenster Anbieter übertragbaren Grundsätzen könnten wesentliche Passagen der Anlagebedingungen des Deka – Fonds unwirksam gewesen sein und nicht die erforderliche Rechtfertigung gebildet haben für Aufschläge und Entnahmen aus dem Verwaltungsvermögen des DekaLux – Bond. Ausgabeaufschlag und Verwaltungsvergütung wären dann rückwirkend zu erstatten.
Vor diesem Hintergrund wurde nunmehr eine erste Verbraucherklage eingereicht. Der über Jahre gehaltene DekaLux – Bond war von der Hausbank trotz der Kostenbelastung als Altersvorsorge empfohlen worden. Einschließlich der zurückverlangten Ausgabeaufschläge steht ein fünfstelliger Forderungsbetrag im Streit.
Informatives zur Erstattung von Fondsgebühren allgemein findet sich in Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Jens Graf auf Anwalt24.de. Z. B. “Unwirksame Anlagebedingungen: Investmentfonds zahlten Gebühren zurück”.
Düsseldorf, den 3.11.2024
Jens Graf, Rechtsanwalt
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Fakten zu Rechtsanwalt Jens Graf:
Rechtsanwalt Graf ist ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertritt die Anlegerseite. Seit 1988 begleitet er als Kanzleigründer das Kapitalanlagerecht durch Publikationen, das Erstreiten wegweisender Urteile und seriöse Öffentlichkeitsarbeit und hat zahlreiche Mandanten erfolgreich vertreten. Mit seiner über 35jährigen Erfahrung widmet er sich mit Kompetenz, Engagement und Überzeugung unabhängig der Wiederherstellung verlorenen Vermögens von Anlegern und Privatinvestoren. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".