Erstattung ungerechtfertigter Gebühren bei Rücknahme von Fondsanteilen

Ausgabeaufschlag zurück!
24.06.2024209 Mal gelesen
Weitere Folgen der BGH - Rechtsprechung zu unwirksamen Anlagebedingungen bei der Rückgabe von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermögens

Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sieht für den Fall, dass Anlegerschaft sich von einem Investmentfonds trennen will, die Rücknahme der Anteile oder Aktien vor. Der sogenannte Rücknahmepreis, der erlöst wird, muss dem Nettoinventarwert des Anteils oder der Aktie am Fondsvermögen entsprechen. Abzüglich eines eventuell festgesetzten Rückgabeabschlags.

Mit der Rückgabe endet der Investmentvertrag, der den einzelnen Anleger und die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) verbindet. Dem Anleger ist Rechenschaft abzulegen und die KVG hat ihm herauszugeben, was sie zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Dazu gehören neben dem Anlegeranteil am Fondsvermögen auch die im Vertragsverlauf im Verhältnis zum Anleger wegen unwirksamer Anlagebedingungen ohne Rechtfertigung entnommenen Gebühren, die ganze Kostenklauseln vollständig umfassen können.

Da zwecks Rückgabe einzuschaltende Finanzinstitute, wie Depotbanken, noch bis auf weiteres in solchen Fällen nicht von selbst für vollständige Rechnungslegungen durch KVG und Auszahlungen auch der herauszugebenden Vertriebsentgelte oder ganzer Pauschalbeträge Sorge tragen dürften wäre daran zu denken, Rücknahmeanträge ausdrücklich auch auf Erstattungsansprüche wegen unwirksamer Kostenklauseln zu erstrecken.

Dieses Vorgehen kommt nicht nur bei Rückgabe des

                                                                                       DWS SDG Multi Asset Dynamic LC

in Betracht, wie die Reaktionen weiterer DWS - KVG annehmen lassen. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürften auch Klauseln anderer Verwender, mit denen eine KVG Vergütungen rechtfertigen will, die sie für sich dem Anlagevermögen entnimmt, Anleger unangemessen benachteiligen und sind unwirksam, wenn unklar bleibt, welche Vergütung der Anleger der KVG schuldet. Solche Bedingungen sind intransparent. Verwendete die KVG Entnahmen für sich, was bei Kostenpauschalen nahe liegt, schuldete sie eine Verzinsung. Soweit ungerechtfertigte Entnahmen erstmals abgerechnet würden, sollten sie auch für Jahrzehnte rückwirkend erstattet verlangt werden können.

Wie Anleger sonst reagieren könnten, die einbehaltene "Fondsgebühren" ohne die Rückgabe von Anteilen an Investmentfonds zurückerhalten wollen, und welche Möglichkeiten sich demnächst entwickeln sollten, erfahren Sie hier.

Nehmen Sie gern Kontakt auf oder informieren sich zum Thema hier und auf der Webseite der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwalt.

Düsseldorf, den 24.6.2024

Jens Graf, Rechtsanwalt
Alt - Niederkassel 14a, 40547 Düsseldorf

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Fakten zu Rechtsanwalt Jens Graf:

Rechtsanwalt Graf ist ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertritt die Anlegerseite. Seit 1988 begleitet er als Kanzleigründer das Kapitalanlagerecht durch Publikationen, das Erstreiten wegweisender Urteile und seriöse Öffentlichkeitsarbeit und hat zahlreiche Mandanten erfolgreich vertreten. Mit seiner über 35jährigen Erfahrung widmet er sich mit Kompetenz, Engagement und Überzeugung unabhängig der Wiederherstellung verlorenen Vermögens von Anlegern und Privatinvestoren. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".