Nach den Kriterien, die der Bundesgerichtshof auf die Kostenklausel eines DWS - Fonds "1. Die Gesellschaft erhält aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Kostenpauschale in Höhe von 1,5 % p. a. des OGAW-Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes (vgl. § 18 der "AABen")" angewandt hat, dürfte auch die seit wenigstens dem 1.1.2018 verwendete ähnliche Kostenklausel des
DWS ESG Akkumula LC, vormals DWS Akkumula,
„1. Für die Anteilklassen LC und LD erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine Kostenpauschale in Höhe von 1,45% p.a., für die Anteilklasse ID 0,6% p.a. und für die Anteilklasse TFC 0,8 % des jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes (vgl. § 18 der „AABen“) errechnet wird“ gegen das gesetzliche Transparenzgebot verstoßen haben und daher unwirksam gewesen sein.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht keine Grundlage für die Entnahme von Vertriebsprovisionen aufgrund einer intransparenten Kostenpauschale. Dieser Ansatz und weitere Erkenntnisse aus den bisher ausschließlich von Rechtsanwalt Jens Graf, Düsseldorf, gegen verschiedene KVG eingeleiteten Prozessen könnten nunmehr auch Anlegern des DWS ESG Akkumula LC mit einem Fondsvermögen Stand 11.10.2024 von über zehn Milliarden Euro die Begründung liefern, Erstattungsansprüche geltend zu machen. Denn unwirksame Kostenpauschalen in Anlagebedingungen stellen auch rückwirkend keine Rechtfertigung dar für Belastungen des Fondsvermögens durch eine KVG.
Wie Anleger auch selbst reagieren könnten, die einbehaltene "Fondsgebühren" zurückerhalten wollen, wie Kosteninformationen zum Depot sich wie Gutscheine verwenden lassen könnten und welche Möglichkeiten sich demnächst entwickeln sollten, erfahren Sie hier.
Nehmen Sie gern Kontakt auf oder informieren sich zum Thema hier und auf der Webseite der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwalt.
Düsseldorf, den 12.10.2024
Jens Graf, Rechtsanwalt
Alt - Niederkassel 14a, 40547 Düsseldorf
Telefon-Nr.: 0211 86322525
Telefax-Nr.: 0211 86322555
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Fakten zu Rechtsanwalt Jens Graf:
Rechtsanwalt Graf ist ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertritt die Anlegerseite. Seit 1988 begleitet er als Kanzleigründer das Kapitalanlagerecht durch Publikationen, das Erstreiten wegweisender Urteile und seriöse Öffentlichkeitsarbeit und hat zahlreiche Mandanten erfolgreich vertreten. Mit seiner über 35jährigen Erfahrung widmet er sich mit Kompetenz, Engagement und Überzeugung unabhängig der Wiederherstellung verlorenen Vermögens von Anlegern und Privatinvestoren. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".