Unwirksame Anlagebedingungen bei Investmentfonds

Ausgabeaufschlag bei Investmentfonds
16.07.2024162 Mal gelesen
Erkennungsmerkmale für intransparente Kostenklauseln: "börsentäglich" und "jederzeit"

Für Privatanleger aufgelegten Investmentfonds entnehmen deren Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) laufend einen (oft nicht unerheblichen) Prozentsatz des Inventarwerts als Vergütung. Diese Entnahmen müssten in Anlagebedingungen wirksam festgelegt sein, um rechtmäßig zu sein. Entsprechende Kostenpauschalen umfassen häufig auch "Kosten des Vertriebs", die als Bestandsprämien etwa an Depotbanken weitergereicht werden.

Als Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Kostenklauseln unwirksam, wenn sie den Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Etwa, weil sie nicht klar und verständlich ("transparent") sind. Macht aber eine solche Entgeltklausel für Verbraucher nicht transparent, welche Vergütung der KVG geschuldet wird, bildet sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) keine zulässige Grundlage für die Entnahme von Vertriebsprovisionen. Kriterien, wann das der Fall ist, wurden am Publikumsfonds DWS SDG Multi Asset Dynamic LC entwickelt.

Intransparenz ist demnach gegeben, wenn eine Klausel nicht klar und verständlich macht, in welchem Zeitintervall die KVG die Vergütung erhalten soll. Dies ist deshalb für die Berechnung der Vergütung relevant, weil sich der Inventarwert durch die Entnahme verringert. Je länger die Entnahmeabstände sind, desto höher bleibt der der Abrechnung zugrunde zu legende Inventarwert. Erfolgt in einer Klausel keine Festlegung oder eröffnet sie Spielräume, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Unangemessen und unwirksam ist eine Entgeltklausel mit einer übers Jahr täglich anfallenden Gebühr auch, wenn offen bleibt, wie die Vergütung für solche Tage zu berechnen ist, die nicht Börsentage sind. Das Fehlen dieser Information führt dazu, dass die von der KVG beanspruchte Vergütung für Nichtbörsentage nicht bestimmbar ist. Zu deren Ermittlung kommt ein Abstellen auf den Börsentag nach dem Nichtbörsentag oder umgekehrt auf den letzten Börsentag vor diesem Tag in Betracht.

Je nachdem, wie die Parameter Zeitintervall und Nichtbörsentag bestimmt werden, können sich erheblich unterschiedliche Inventarwerte und daraus abgeleitete Gebühren ergeben. Solcherart intransparente Formulierungen bei Kostenklauseln dürften von KVG sehr häufig verwendet worden sein. Wenig überraschend hat das Landgericht Frankfurt am Main deshalb in einem einen anderen Publikumsfonds betreffenden Prozess den Hinweis erteilt, dass die Formulierungen "auf der Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwerts" und eine Vergütung könne „jederzeit entnommen“ werden nicht zu mehr Transparenz als in der vom BGH für unwirksam erklärten Klausel führen. Damit könnten als Erkennungsmerkmale für unwirksame Kostenklauseln die Begriffe "börsentäglich" und "jederzeit" dienen. Insbesondere wenn sie in vor dem BGH - Urteil vom 5.10.2023 aufgelegten Fassungen von Anlagebedingungen auftauchen.

Damit könnten also schon intransparente Kostenklauseln Privatanlegern die Begründung liefern, auch bei ihren Fonds gegen die KVG Erstattungsansprüche geltend zu machen. Denn unwirksame Kostenpauschalen in Anlagebedingungen stellen auch rückwirkend keine Rechtfertigung dar für nicht unerhebliche und "renditefressende" Belastungen des Fondsvermögens. Wie Anleger zunächst selbst reagieren könnten, um einbehaltene "Fondsgebühren" zurückzuerhalten, dass die jährlichen Kosteninformationen Gutscheine sein könnten und welche Möglichkeiten sich demnächst entwickeln sollten, erfahren Sie hier.

Nehmen Sie gern Kontakt auf oder informieren sich zum Thema hier und auf der Webseite der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwalt.

Düsseldorf, den 16.7.2024

Jens Graf, Rechtsanwalt
Alt - Niederkassel 14a, 40547 Düsseldorf

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Fakten zu Rechtsanwalt Jens Graf:

Rechtsanwalt Graf ist ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertritt die Anlegerseite. Seit 1988 begleitet er als Kanzleigründer das Kapitalanlagerecht durch Publikationen, das Erstreiten wegweisender Urteile und seriöse Öffentlichkeitsarbeit und hat zahlreiche Mandanten erfolgreich vertreten. Mit seiner über 35jährigen Erfahrung widmet er sich mit Kompetenz, Engagement und Überzeugung unabhängig der Wiederherstellung verlorenen Vermögens von Anlegern und Privatinvestoren. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".