Verwaltungsvergütung bei Investmentfonds

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28.07.2024101 Mal gelesen
Kostenpauschale mit hohem Anteil Vertriebskosten

Dem BGH - Urteil zum DWS SDG Multi Asset Dynamic LC ist auch zu entnehmen, dass unter dem oft mit der Funktion einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) verbundenen Begriff der "Verwaltungsvergütung" nicht nur ein grundsätzlich gerechtfertigter Lohn für eine hoffentlich ertragreiche Vermögensverwaltung zu verstehen ist. Sie umfasst vielmehr verschiedene Komponenten einschließlich der auf Privatanleger abgewälzten Kosten für den Vertrieb im eigenen Interesse der KVG:

"Die Gesellschaft erhält (...) eine tägliche Kostenpauschale in Höhe von 1,5 % p. a. (...). Mit dieser Pauschale sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt (...) a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten, Kosten für den Vertrieb, Service Fee für Reporting und Analyse) (...)" (BGH, Urteil vom 5.10.2023 - III ZR 216/22 -, Rn. 2).

Über die Gewichtung der Bestandteile einer als Kostenpauschale eingeforderten Verwaltungsvergütung hat der europäische Branchenverband Efama in einer Studie ermittelt, dass bei durchschnittlichen Gebühren über alle Anlageklassen von jährlich 1,68 Prozent des Fondsvermögens im Mittel 0,64 Prozentpunkte auf den Vertrieb entfallen. Bei Aktienfonds, die durchschnittlich 1,96 Prozent kosten, sind es sogar 0,77 Prozentpunkte. Die Asset Manager selbst, die das Anlegervermögen verwalten, erhalten dagegen im Schnitt nur 0,69 Prozent des Fondsvermögens für ihre Leistungen – obwohl sie das Produkt letztlich entwickeln und betreuen (fondsprofessionell.de). Das wäre nicht einmal die Hälfte einer durchschnittlichen Gebühr von 1,68 Prozent. Auch dem jährlichen Kostenausweis lässt sich entnehmen, wenn ein wesentlicher Teil der wegen der intransparenten Kostenklausel dem Fondsvermögen zu Unrecht entzogenen "Verwaltungsvergütung" Vertriebsentgelt ist. Das professionellen Anlegern erst gar nicht berechnet oder ihnen erstattet werden wird.

Die Verwendung einer intransparenten Kostenklausel, durch die eine KVG sich unrechtmäßige Vorteile zu verschaffen sucht, unterfällt der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Missbräuchliche Klauseln sind für den Verbraucher unverbindlich. Regelmäßig soll nur die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel zur Wiederherstellung der Vertragsgerechtigkeit führen können. Es kann demnach gesetzgeberisch erwünscht sein, wenn KVG auch Vergütungsansprüche für die Vermögensverwaltung verlieren, weil sie mit einer unwirksamen Klausel geltend gemacht werden. Die gesetzgeberische Erwartung war, dass die Sorge vor solchen Folgen die Verwender von Anlagebedingungen disziplinieren würde.

Für den Fall, dass dennoch die Missachtung gesetzlicher Vorgaben z. B. zu intransparenten Kostenklauseln führt, hat der Gesetzgeber auch dem Privatanleger ein zivilrechtliches Instrumentarium bereitgestellt. Als Verbraucher soll er Rechtsverletzungen nicht dulden müssen. Und wird eine KVG rechtswidriges Verhalten um so eher korrigieren, wie es sich für sie nicht rechnet. Weil Privatanleger von ihren Rechten aktiv Gebrauch machen, ihre Rückzahlungsansprüche einfordern und sie - wenn nach einem einschlägigen BGH - Urteil überhaupt noch nötig - auch durchsetzen.

Nehmen Sie gern Kontakt auf oder informieren sich zum Thema hier und auf der Webseite der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwalt.

Düsseldorf, den 28.7.2024

Jens Graf, Rechtsanwalt
Alt - Niederkassel 14a, 40547 Düsseldorf

Telefon-Nr.: 0211 86322525 
Telefax-Nr.: 0211 86322555
E-Mail: Jens.Graf@t-online.de

www.vermögensrekonstruktion.de

Fakten zu Rechtsanwalt Jens Graf:

Rechtsanwalt Graf ist ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertritt die Anlegerseite. Seit 1988 begleitet er als Kanzleigründer das Kapitalanlagerecht durch Publikationen, das Erstreiten wegweisender Urteile und seriöse Öffentlichkeitsarbeit und hat zahlreiche Mandanten erfolgreich vertreten. Mit seiner über 35jährigen Erfahrung widmet er sich mit Kompetenz, Engagement und Überzeugung unabhängig der Wiederherstellung verlorenen Vermögens von Anlegern und Privatinvestoren. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".