Ehemalige Anleger der Hanseatisches Fußball Kontor GmbH erhalten zur Zeit Schreiben des Insolvenzverwalters Marc Odebrecht aus Schwerin. Dieser wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Schwerin zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der insolventen Anlagefirma bestellt.
Anleger sollen Ausschüttungen zurückzahlen
Der Insolvenzverwalter fordert die Anleger nunmehr auf, Rückzahlungen aus Darlehensverträgen sowie aus vertraglich vereinbarten Zinsen an ihn vorzunehmen. Dies begründet der Insolvenzverwalter damit, dass die Darlehen der Anleger mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehen waren und aufgrund der Insolvenzreife der Hanseatisches Fußball Kontor GmbH gar nicht mehr an die Anleger hätten ausgezahlt werden dürfen.
Vertragswerk prüfen lassen
Als betroffener Anleger und Darlehensgeber der Hanseatisches Fußball Kontor GmbH sollten Sie in jedem Fall Ihr Vertragswerk prüfen und fachkundig bewerten lassen.
Sollte die hier vereinbarte Nachrangklausel unwirksam sein, dürfte es für den Insolvenzverwalter mit einer Rückforderung schwierig werden.
Die Kanzlei AdvoAdvice hat bereits erfolgreich Prozesse gegen Insolvenzverwalter und Initiatoren von Anlagemodellen geführt, in denen Nachrangklauseln von den Gerichten (u.a. OLG München) für intransparent und somit unwirksam bewertet worden sind.
Keine Rückzahlung leisten
Leisten Sie zunächst daher keine Rückzahlung an den Insolvenzverwalter, ohne zuvor anwaltlichen Rat durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht eingeholt zu haben.
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann vertritt bereits seit mehr als 10 Jahren Anleger, die von Insolvenzverwaltern zu Rückzahlungen aufgefordert werden. Zu nennen sind hier u.a. F&P AG, Prosavus AG, Premium Safe Ltd, RWI Real Wert Invest, Takestor AG. Hierbei konnte oft mit den Insolvenzverwaltern im Wege außergerichtlicher Verhandlungen ein Vergleich abgeschlossen und so für den betroffenen Anleger eine Menge Geld gespart werden.
Entreicherung prüfen
Sollte die Rückzahlung rechtlich tatsächlich durchsetzbar und berechtigt sein, gibt es für Sie als Anleger zusätzlich noch die Möglichkeit, sich auf die sogenannte Entreicherung zu berufen. Diese ist nach § 818 Abs. 3 BGB dann möglich, wenn der Anleger mit dem erlangten Geld sogenannte Luxusaufwendungen getätigt hat, sich also etwas leistet, was er sich nachweislich ohne die Rückzahlung bzw. Zinszahlung nicht geleistet hätte.
Auch hier besteht in einer außergerichtlichen Diskussion mit dem Insolvenzverwalter oder bei einem Gerichtsprozess die Möglichkeit, über das Argument der Luxusaufwendung einer Zahlungsverpflichtung zu entgehen.
Auch wer z.B. kein Vermögen und nur ein kleines Einkommen oder eine geringe Rente hat, kann sich oftmals durch geringe Zahlungen an die Insolvenzmasse von der Forderung des Insolvenzverwalters befreien.
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann und sein Team beraten Sie gerne bei Fragen zur Rückforderung des Insolvenzverwalters der Hanseatisches Fußball Kontor GmbH unter der Rufnummer 030 921 000 40 oder unter info@advoadvice.de.