Widerruf und Schadenersatz bei Lebensversicherungen

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31.10.201921 Mal gelesen
Im aktuellen Zinsumfeld ist der Widerruf von Kapitallebensversicherungen häufig sinnvoll.

In der aktuellen Niedrigzinsphase sind Lebensversicherungen oftmals ein schlechtes Geschäft. Bei Vertragsschluss hat die Versicherung vollmundig eine hohe Auszahlung versprochen. Nur selten wird darauf hingewiesen, dass diese "Garantie" eigentlich wertlos ist. Vielmehr erhält der Kunde die sog. Überschussbeteiligung nur dann, wenn die Versicherung mit den Versicherungsbeiträgen der Kunden am Markt gut wirtschaften kann. Dies ist in Zeiten geringer Zinsen oft schwierig. So haben sich die Versprechungen der Versicherungen und ihrer Vertreter vielfach in Luft aufgelöst und viele Kunden erhalten bestenfalls ihre Einzahlungen zurück. Doch es gibt einen Ausweg aus solchen Lebensversicherungen:

 

Widerruf oder Schadenersatz.

 

Versicherungsverträge können widerrufen werden und zwar theoretisch unbegrenzt, wenn sie fehlerhaft oder gar nicht über das Widerrufsrecht belehrt wurde (§ 8 VVG).

 

Außerdem hat der Kunde, was viele oft nicht wissen, auch einen Schadenersatzanspruch, wenn der Versicherungsberater oder -vermittler nicht ordnungsgemäß über alle Chancen und Risiken der Lebensversicherung aufgeklärt hat, z.B. dass die Überschussbeteiligung gar nicht sicher ist (§ 6 VVG).

 

Auch bei der Kombination aus Darlehen und Lebensversicherung ist auf Risiken hinzuweisen, z.B. die langfristige Bindung durch die Versicherung, die Notwendigkeit, das Darlehen über den gesamten Zeitraum in voller Höhe zu verzinsen, oder das Risiko, dass bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens und einer vorzeitigen Liquidation der Kapitallebensversicherung bzw. der Rentenversicherung infolge des ungünstigen Rückkaufwertes eine Vermögenseinbuße zu befürchten ist.

 

Auch besteht eine Aufklärungspflicht darüber, was den Kreditnehmer der Kredit unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile voraussichtlich kosten wird, für den Fall, dass der vom Kreditnehmer mit dem Vertragsabschluss verfolgte wirtschaftliche Zweck ebenso gut mit der Aufnahme eines marktüblichen Ratenkredits mit Restschuldversicherung zu erreichen ist.

 

Mit Urteil vom 28.06.2017 (Az. IV ZR 440/14) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass die Widerrufsregeln der §§ 8, 9 VVG keine Sperrwirkung gegen einen auf Rückabwicklung des Vertrags gerichteten Schadensersatzanspruch entfalten.

 

ROESSNER ist seit über 30 Jahren im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und vertritt dabei ausschließlich die Interessen geschädigter Anleger, Unternehmen und Kommunen.