UDI Biogas 2011, UDI Sprint Festzins und der sich anbahnende Verlust der Anlegergelder?

Kündigung von Bausparverträgen
18.03.2019113 Mal gelesen
Da dachten die Anleger an die Umwelt und dass es einen nachhaltigen Schritt darstellen könnte, bewusst in regenerative Energiegewinnung zu investieren, nun müssen sie jedoch um ihr investiertes Geld bangen...

Da dachten die Anleger an die Umwelt und dass es einen nachhaltigen Schritt darstellen könnte, bewusst in regenerative Energiegewinnung zu investieren, nun müssen sie jedoch um ihr investiertes Geld bangen.

 

Die Kapitalanlagen UDI Biogas 2011 und UDI Sprint Festzins drohen ein Desaster für die Anleger zu werden.

 

So wurde über das Vermögen der Projektgesellschaft UDI Biogas Otzburg-Nieder-Klingen am 18.06.2018 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Da jedoch die beiden Fonds UDI Biogas 2011 und UDI Sprint Festzins in diese Projektgesellschaft investiert haben droht auch den beiden Fonds das Abrutschen in die Verlustzone. Mit der Insolvenz der Projektgesellschaft ist ein Teil der Anlegergelder wahrscheinlich verloren.

 

Dieses ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich bei den Beteiligungen um Nachrangdarlehen handelt. Nachrangdarlehen aber beinhalten ein hohes Verlustrisiko des eingebrachten Kapitals. Denn im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaften treten diese Nachrangdarlehen hinter die Ansprüche aller anderen Gläubiger zurück. Die Inhaber der Nachrangdarlehen erhalten also bei einer Insolvenz als letzte Beteiligte etwas aus der Insolvenzmasse, sofern nach den Zahlungen an die vorrangigen Gläubiger noch Vermögen vorhanden ist. Dieses ist meistens nicht der Fall. Im Falle der Insolvenz haben also die Anleger des UDI Biogas 2011 und des UDI Sprint Festzins gegenüber den weiteren Gläubigern das Nachsehen und müssen voraussichtlich ihr Geld verloren geben.

 

Allerdings gibt es für die betroffenen Anleger eine Möglichkeit, die Einlage doch noch vor dem Verlust zu bewahren und zurück zu holen.

 

Denn im Einzelfall können Schadensersatzansprüche in Höhe des investierten Geldes und weiterer Beträge geltend gemacht werden.

 

Dafür darf der Anleger vor der Zeichnung der Beteiligung in den geführten Beratungsgesprächen über die nachteilige Eigenschaft der Nachrangdarlehen und das daraus folgende Zurücktreten bei der Bedienung in der Insolvenz nicht aufgeklärt worden sein. Fand also keine Aufklärung statt, so besteht eine Beratungspflichtverletzung und es kann Schadensersatz mindestens in der Höhe der gezahlten Zeichnungssumme sowie der angefallenen Zinsen geltend gemacht werden. Damit wäre Ihr Geld vor dem Verlust gerettet. 

 

Haben Sie auch in die UDI Biogas 2011 oder die UDI Sprint Festzins angelegt, so beauftragen Sie vor dem Eintritt weiteren Schadens einen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes erfahrenen Rechtsanwalt und lassen Sie sich ausführlich hinsichtlich möglicher Beratungsfehler aufklären. Machen Sie Ihre Ansprüche auf Rückzahlung geltend. Wir stehen für Sie unter der Telefonnummer 0421- 5975330 bereit. Sie können uns auch unter der E-Mail info@rechtsanwaltkaufmann.de erreichen.