Viele Verbraucherdarlehensverträge der Bremer Landesbank, die nach dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, sind noch heute widerrufbar

Kapitalanlagerecht
09.08.201736 Mal gelesen
Die Bremer Landesbank verwendete noch in den Jahren 2010 und 2011 Widerrufsbelehrungen für Verbraucherdarlehensverträge, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen. Für Kreditnehmer bei der Bremer Landesbank besteht deshalb ein „ewiges Widerrufsrecht"...

Die Bremer Landesbank verwendete noch in den Jahren 2010 und 2011 Widerrufsbelehrungen für Verbraucherdarlehensverträge, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen. Für Kreditnehmer bei der Bremer Landesbank besteht deshalb ein "ewiges Widerrufsrecht", d. h. die betroffenen Verträge können auch heute noch widerrufen werden.

Konkret liegen HAHN Rechtsanwälte Verträge aus dem Jahr 2011 vor, in denen die Bremer Landesbank ein veraltetes und fehlerhaftes Belehrungsmuster für Widerrufsbelehrungen verwendet hat. Darin findet sich eine Fußnote mit dem Fußnotentext "Bitte Frist im Einzelfall prüfen".

Ein solcher Zusatz ist vom Bundesgerichtshof für fehlerhaft und die Belehrung damit für unwirksam befunden worden. In einem Urteil vom 12.07.2016 führt der Bundesgerichtshof hierzu aus:

"Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entsprach aber nicht dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. (.)

Durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Fußnotentext "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" vermittelte die Belehrung indessen hier den Eindruck, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen.

Dieses Fehlverständnis verhinderte weder der Umstand, dass sich der Zusatz in einer Fußnote befand, noch die Tatsache, dass der Fußnotentext neben dem Unterschriftsfeld des "Sachbearbeiters" der Beklagten angebracht war." (BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15, R. 17, 19).

Totgesagte leben länger: Der Bundestag hatte auf Druck der Bankenlobby das Aus für den Widerrufsjoker bei Immobilienkrediten beschlossen. Der Widerruf von zwischen dem 02.11.2002 und dem 10.06.2010 geschlossenen Immobilienkrediten war nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. Der Widerrufsjoker für Verträge ab dem 11.06.2010gilt aber fort, sofern die Banken die Verbraucher weiterhin fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrten. So neben vielen anderen Banken auch die Bremer Landesbank.

Kreditnehmer mit Verträgen ab dem 11.06.2010 haben deshalb sehr oft noch die Möglichkeit zum Widerruf. Wie in diesem Fall der Bremer Landesbank kann mit dem fortbestehenden Widerrufsrecht ein Darlehensvertrag mit hohem Zinssatz ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beendet werden, um auf diesem Wege umzuschulden und von den anhaltend niedrigen Zinsen zu profitieren. Der durchschnittliche Zinssatz für ein Wohnungsbaukredit mit einer Zinsbindung von 10 Jahren für Verbraucher betrug im Juni 2010 noch 3,89 % p. a. Im Mai 2017 mussten Verbraucher für das gleiche Darlehen beispielsweise lediglich 1,66 % p. a. an die Bank zahlen (vgl. Deutsche Bundesbank Zinsstatistik, 05.07.2017). Der finanzielle Vorteil für den widerrufenen Kreditnehmer ist regelmäßig auch deshalb groß, weil die Bank den Vertrag rück­abwickeln muss und dabei Zins­vorteile an den Kreditnehmer heraus­geben muss, die sie erwirtschaftet hat. Dabei sind regel­mäßig Zinsen in Höhe von 2,5 Prozent­punkten über dem Basiszins­satz anzu­setzen. Übrigens kann durch den späteren Widerruf auch eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung noch nachträglich von der Bank herausverlangt werden.

Alle Bankkunden die Ihren Vertrag ab dem 11.06.2010 mit der Bremer Landesbank oder einer anderen Bank abgeschlossen haben, sollten fachanwaltlich überprüfen lassen, ob ein Widerrufsrecht fortbesteht.