Standard Life Versicherung – Schadensersatz bei fehlerhafter Aufklärung

Kapitalanlagerecht
15.06.2017248 Mal gelesen
Der schottische Lebensversicherer Standard Life hat insbesondere auch in Deutschland seine Versicherungsprodukte in größerem Umfang vertrieben.

Der schottische Lebensversicherer Standard Life hat insbesondere auch in Deutschland seine Versicherungsprodukte in größerem Umfang vertrieben. Ebenso wie bei den Lebensversicherungen des britischen Anbieters, der Clerical Medical Investment Group (CMI), werden auch bei den Standard Life-Versicherungen die Renditen im Wege des sogenannten Smoothing-Verfahrens ermittelt. Hierbei handelt es sich um ein spezielles Glättungsverfahren, bei dem die erwirtschafteten Gewinne nur zum Teil den Versicherungsverträgen zugewiesen werden; der Rest wird in die Reserven eingestellt. Dabei entscheidet die Versicherungsgesellschaft im freien Ermessen darüber, in welchem Umfang die Gewinne den Verträgen zugewiesen oder in die Reserven eingestellt werden.

Im Zusammenhang mit den Verträgen der Clerical Medical hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Versicherungsnehmer darüber aufzuklären sind, dass der Umfang der Reservenbildung im Ermessen des Versicherers liegt (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11 -). Als aufklärungspflichtig wurde in diesem Zusammenhang auch angesehen, dass eine poolübergreifende Reservenbildung erfolgt und es damit zu einer Quersubventionierung zwischen den einzelnen Pools kommt.

Wer über diese entscheidungserheblichen Umstände nicht aufgeklärt wurde, kann daher unter anderem Schadensersatz gegenüber der Standard Life aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden geltend machen. HAHN Rechtsanwälte prüft Ihre Ansprüche kostenfrei.

Zu beachten ist allerdings die zehnjährige Verjährungshöchstfrist. Schadensersatzansprüche verjähren daher spätestens zehn Jahre nach der Anspruchsentstehung.

Für diesen Fall bleibt allerdings grundsätzlich noch die Möglichkeit, dem Versicherungsvertrag zu widersprechen und diesen rückabzuwickeln. Näheres können Sie dazu in unserem Artikel "Standard Life - Widerspruch statt Kündigung" nachlesen.