Vergleich statt Grundsatzurteil zur "Verwirkung"

Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen: Nach Gesetzesänderung droht Verlust der Ansprüche
03.07.2015340 Mal gelesen
Kein Grundsatzurteil zur Verwirkung des Widerrufsrechts - DG Hyp erreicht Revisionsrücknahme durch Vergleichsangebot.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes war für den 23. Juni 2015 erwartet worden. Mit der aktuell bekannt gewordenen Absetzung des Termins in dem Verfahren XI ZR 154/14 vom Terminkalender der Bundesrichter platzte eine kleine Bombe: Es sollte eigentlich um die höchstrichterliche Klärung der "Verwirkung beim Widerruf von Immobilienfinanzierungen" gehen. Das ausgerechnet die klagenden Verbraucher die Revision zurück gezogen haben überrascht nicht nur Rechtsanwalt Stefan A. Seitz aus der bank- und kapitalmarktrechtlich ausgerichteten Kanzlei "Prof. Dr. Thieler & Seitz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH": "Die Darlehensnehmer waren im Vorverfahren vor dem OLG Hamburg zwar unterlegen, hatten aber jetzt alle Chancen ein weit reichendes Grundsatzurteil zur Verwirkung erstreiten zu können!"

Anlegeranwälte wie der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Dachau halten es für wahrscheinlich, dass die Banken aus Sorge vor einem negativen Urteil des BGH den Anlegern weitgehend entgegen gekommen sind.

Jenseits aller Spekulation bewegt sich aber die Erkenntnis, dass ein Grundsatzurteil zur Verwirkung aus Sicht der Banken vermieden werden konnte. In dem Verfahren vor dem BGH sollte es um Darlehen gehen, für deren Auflösung hohe Vorfälligkeitsentgelte an die Bank gezahlt wurden. Die Kläger verlangten einen Widerruf auf Basis falscher Widerrufsbelehrungen, die beklagte Bank weigerte sich und führte das Rechtsmittel der "Verwirkung" ins Feld. Demnach sei zu viel Zeit nach Vertragsschluss vergangen und auch habe zwischen den Partnern immer Einvernehmen über das Darlehen geherrscht. Das Widerrufsrecht sei damit verwirkt.

So hatte es auch das OLG Hamburg (13 U 71/13) als Vorinstanz gesehen und die Verbraucherklage mit einem Hinweis auf das "Schutzwürdige Vertrauen" abgewiesen.

Verbraucheranwälte trauern jetzt der verpassten Chance nach, allerdings hat sich aber auch nichts zugunsten der Bank geändert. Seitz: "Das OLG Hamburg hatte eindeutig die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen bestätigt. Dass der Themenkomplex Verwirkung nun nicht endgültig behandelt wurde, tut aus Verbrauchersicht nichts zur Sache."
Kreditnehmer, deren Widerruf von ihren Banken mit dem Hinweis auf "Verwirkung" abgelehnt wurde, sollten sich an einen erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

Betroffene Verbraucher sollten sich daher anwaltlich beraten lassen.   

Rechtsanwalt Seitz vertritt seit mehreren Jahren Kapitalanleger, Verbraucher, Unternehmer und institutionelle Investoren. Dabei wird jede Möglichkeit ausgeschöpft, kostspielige Prozesse zu vermeiden und außergerichtliche Regulierungen der Rechtsstreitigkeiten zu erzielen.

Langjährige Erfahrung und kontinuierliche Fortbildung der Anwälte garantieren eine Vertretung auf höchstem fachlichen Niveau.

Rechtsanwalt Seitz ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Besondere Aufmerksamkeit erhielt er durch seine Vertretung von Kapitalanlegern in Massenverfahren gegen Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen.

Dabei kann er auf eine Vielzahl von erfolgreichen Verfahren zurückblicken und verfügt über einschlägige Erfahrung in außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen.