Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay eine Angebotsrücknahme bei Diebstahl des angebotenen Artikels erlauben. Die vorzeitige Angebotsbeedigung zieht keine Schadensersatzanspruch nach sich.
Das Urteil vom 08.06.2011 stellt im Wesentlichen darauf ab, dass kein Vertrauensschutz des Bietenden dahingehend bestehe. Der Bietende und Kläger unterlag folglich. Er forderte vom Beklagten, dem Einstellenden, Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert des Kaufgegenstands.
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