Gekaufte Kunden-Rezensionen auf Amazon.de | Von Produkt-Testern und ihren Bewertungen

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
12.06.201958 Mal gelesen
Das Beauftragen und Veröffentlichen von so genannten Produkttestern (z.B. geschenktes Produkt im Tausch für eine ausführliche Bewertung) kann wettbewerbswidrig sein und berechtigte Abmahnungen mit sich bringen.

Viele Verbraucher greifen vor dem Kauf einer Ware auf Produktbewertungen zurück, um sich auf Grundlage der Meinungen anderer Käufer ein Urteil zu bilden. Wird ein Produkt positiv dargestellt, so steigt die Wahrscheinlichkeit für einen Kauf, wobei negative Bewertungen die Kaufwahrscheinlichkeit eher reduzieren.

Beachten Sie, dass nicht alle Produktbewertungen ernsthaft und gewissenhaft verfasst wurden. Es gibt leider zahlreiche Tester, die lediglich gegen ein Entgelt Bewertungen verfassen. Solche Bewertungen sind in der Tat immer sehr fraglich.

Amazon möchte gekaufte Produktbewertungen verbieten

Amazon möchte gekaufte Produktbewertungen verbieten, da diese den Wahrheitsgehalt der Produkte in Frage stellen. Dabei bringt Amazon ein Beispiel vor, bei dem ein Unternehmen Tester vermittelt, die Produkte bei Amazon "erwerben" und diese testen. Dabei dürfen die Tester die Produkte behalten und erhalten zudem eine geldwerte Entschädigung. Dass es sich bei solchen Bewertungen um wahre Meinungen handelt, ist fraglich.

Das OLG Frankfurt (Beschluss v. 22.02.2019, Az. 6 W 9/19) erkennt solche Handlungen als unlautere Handlungen (§ 5a VI UWG) an, die die Verbraucher in die Irre führen können. Aus diesem Grund müssen solche Bewertungen mit einem entsprechenden Zusatz gekennzeichnet werden. Durch einen solchen Zusatz ist für den Verbraucher klar erkennbar, dass es sich um eine gekaufte Bewertung handelt, die ggf. nicht der Wahrheit entspricht und das Produkt womöglich beschönigt.

Das raten wir Ihnen

Wir raten Ihnen, Bewertungen kritisch zu sehen und ggf. Freunde und Familienangehörige zu fragen, die dieses Produkt bereits gekauft haben. Welche Bewertungen bei Amazon gewissenhaft erstellt wurden, kann nicht immer eindeutig gesagt werden. Auch wenn das OLG eine Kennzeichnung vorschreibt, können dennoch zahlreiche Bewertungen gegen diese Vorschrift verstoßen.

Nehmen Sie als Händler die Kennzeichnungspflicht solcher Bewertungen ernst, um nicht unlauter zu handeln und ggf. abgemahnt zu werden. Gerne unterstützen wir Sie bei einer erhaltenen Abmahnung, indem wir eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vornehmen. Dennoch sollten Sie sich vor Abmahnungen durch eine rechtskonforme Angebotsgestaltung schützen, da diese mit Zeit und Kosten verbunden sind. Informieren Sie sich deshalb im Vorhinein - gerne klären wir Sie vollumfänglich auf.

Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

 

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