LG München: Arzt kann keine Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen verlangen

anwalt24 Fachartikel
03.06.201936 Mal gelesen
Vor dem Landgericht München (LG) sollte die Klage eines Zahnarztes auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen auf dem Bewertungsportal „Jameda“ keinen Erfolg haben.

Der Arzt habe nicht ausreichend beweisen können, dass die Löschung tatsächlich als Sanktion auf seine Kündigung bei dem Bewertungsportal erfolgt war.

Was war der Grund für die Löschung?

Streitfrage vor Gericht war der Grund für die Löschung der positiven Bewertungen auf Jameda, die der Arzt rückgängig machen wollte.
Bis Ende 2017 hatte der Zahnarzt auf dem Portal insgesamt 60 Bewertungen gesammelt und dafür eine Gesamtnote von 1,5 erhalten. Anfang 2018 kündigte er dann seinen "Premium Paket Gold" bei Jameda. Daraufhin wurden innerhalb einer Woche zehn positive Bewertungen des Arztes gelöscht.
Jameda selbst berief sich auf ein negativ verlaufendes Prüfverfahren über die Validität der Bewertungen, welches zu einer Löschung geführt habe. Der Arzt dagegen vermutete einen Zusammenhang zwischen der Kündigung und Löschung seiner Bewertungen. Nun lag es am dem Arzt, hinreichende Beweise für seine Vermutung vor Gericht aufzustellen.

BGH: Arzt ist beweisbelastet

Denn das Gericht stellte hinsichtlich der Frage der Beweislast auf die Grundsätze des Bundesgerichtshofes zur Frage der Löschung negativer Bewertungen ab und wendete diese für den umgekehrten Fall des Anspruches auf Wiederveröffentlichung an. Danach sei zunächst eine konkrete Rüge des behaupteten Rechtsverstoßes durch den Kläger vorzunehmen. Erst dadurch werde eine Prüfpflicht des Bewertungsportals ausgelöst, an die aber strenge Anforderungen zu stellen seien. Grundsätzlich treffe damit den klagenden Arzt die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit einer Löschung. Auch zu der Frage der Validität der Bewertung müsse dieser konkrete Ausführungen machen und dürfe sich nicht darauf berufen, keinen Einblick in das Prüfverfahren zu haben.

Dieser Beweislast konnte der Arzt nach Ansicht des Gerichtes nicht hinreichend genügen. Er habe im Verfahren nicht ausreichend beweisen können, dass die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgt war. Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen der Kündigung seiner Mitgliedschaft und der Löschung reiche als Beweis dafür nicht aus. Vielmehr hätte der Arzt konkrete Anhaltspunkte für den Sanktionscharakter der Löschungen aufführen müssen.

Bereits vorher Löschungen wegen Validitätsfehlern

Zudem hatte Jameda bereits in der Vergangenheit positive Bewertungen des Arztes wegen negativ verlaufenden Prüfverfahren gelöscht. Dass nun die Löschung der zehn Bewertungen aufgrund der Kündigung erfolgt war und nicht erneut aufgrund von Fehlern im Prüfverfahren, konnte der Arzt nicht hinreichend darlegen.
Vielmehr habe Jameda im Verfahren beweisen können, warum eine Validität der zehn Bewertungen nicht gewährleistet werden konnte. Damit lagen letztlich nach Ansicht des Gerichtes die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederveröffentlichung der gelöschten Bewertungen nicht vor (Urteil v. 16.04.2019; Az.: 33 O 6880/18).

Weitere Informationen zum Thema Internetbewertungen finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/jameda-bewertung-loeschen.html