LG Hamburg urteilt: Google darf unberechtigte Negativbewertung nicht anzeigen

Landgericht Hamburg Außenansicht
04.10.201895 Mal gelesen
Gasthausbetreiber klart erfolgreich gegen Weltkonzern Google gegen die Anzeige einer aus seiner Sicht unberechtigten Bewertung vor dem Landgericht Hamburg.

Kürzlich haben wir über ein Urteil des Landgerichts Lübeck berichtet, in welchem Google dazu verurteilt wurde, eine unberechtigte 1-Sterne-Bewertung künftig nicht mehr anzuzeigen.  Auch das Landgericht Hamburg entschied (Urteil v. 12.01.2018, Az.: 324 O 63/17), dass die Google Inc. Corporation es unterlassen muss, eine solche Bewertung anzuzeigen.

Wenn der unbekannte Gast unerfreulich bewertet.

Konkret wurde ein Gasthaus H. M. von einem Nutzer mit einem von fünf Sternern bewertet. Das Landgericht schreibt dazu treffend, dass die Parteien "über die Zulässigkeit einer Nutzer-Bewertung des Gastronomiebetriebes" streiten, sprich darüber, ob diese Bewertung zulässig war. Google selbst prüft die Bewertungen, welche auch mit einem Text versehen werden können, vor der Veröffentlichung nicht. Wird Google jedoch mit einer möglichen Rechtsverletzung konfrontiert und ist dies für Google auch erkennbar, muss das Unternehmen als sog. mittelbare Störerin weitere Nachforschungen anstellen.

Vorliegend wurde die Bewertung von einem Nutzer A.K. geschrieben. Die Kläger hatten dargelegt, einen A.K. nicht zu kennen und dass sich auch aus den Rechnungen der letzten Jahre keine Übereinstimmung mit dem Namen ergebe. Das Landgericht stellte sodann fest, dass ein durchschnittlicher Nutzer davon ausgehen würde, dass A.K. ein Gast in dem Gasthaus war oder zumindest ein ähnlicher Kontakt bestand und sich die Bewertung auf die dortige Erfahrung stützt.

Der Kläger legt ausreichend dar, dass ein solcher Kontakt aber offenbar nicht bestand. Das Gericht führte sodann aus, dass Google aufgrund der Gesamtumstände dazu verpflichtet gewesen wäre, Kontakt mit dem Nutzer herzustellen, um die Angelegenheit aufzuklären. Dies tat Google aber nicht. Letztlich stellt eine unbegründete 1-Sterne-Bewertung jedenfalls eine unzulässige Meinungsäußerung dar.

Was tun gegen eine schlechte Bewertung?

Wenn Sie eine schlechte Bewertung oder unerwünschte Suchergebnisse bei Google vorfinden, ist anwaltliche Hilfe dringend zu empfehlen. Immer wieder liest man, wie wichtig es für Verbraucher ist, Bewertungen über lokale Unternehmen zu lesen und in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Schon bei einer negativen Bewertung kann sich die durchschnittliche Gesamtbewertung massiv verschlechtern.

Um negative Auswirkungen auf das eigene Unternehmen zu verhindern, kann mit anwaltlicher Hilfe in Fällen einer unzulässigen, ehrverletztenden oder nicht identifizierbaren Kritik, eine Löschung bzw. Nichtanzeige der Bewertung erreicht und somit ein guter Zustand wieder hergestellt werden. Letztlich hängt dies aber immer von einer Prüfung des konkreten Einzelfalls ab.

Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne unter 030 / 921 000 40 oder unter info@advoadvice.de kontaktieren.