Internetfallen 2011 - AG Frankfurt/M. spricht Klartext

anwalt24 Fachartikel
01.04.2011714 Mal gelesen
Das Amtsgericht Frankfurt/M. stellte unter dem Aktenzeichen 29 C 2583/10 in seinem Urteil vom 23.03.2011 klar, dass bei Kostenfallen im Internet (Software-Download) selbst bei Angabe des Preises auf der Anmeldeseite kein wirksamer Vertrag zustande komme.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger, ein Verbraucher, meldete sich bei einer Webseite der Beklagten (Content4U GmbH) an, gab seine persönlichen Datei ein und wollte kostenfreie Software downloaden. Nach Meinung der Beklagten stehe auf der Anmeldeseite der deutlich sichtbare Preishinweis :

"Durch Drücken des Buttons "Jetzt anmelden" entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren".

Der Kläger allerdings konnte sich nicht daran erinnern, diesen Preishinweis gesehen zu haben. Nachdem die Beklagte auf Zahlung beharrte, erhob der Kläger gegen die Beklagte Klage auf Feststellung, dass die Forderung nicht besteht.

Die Richterin am Amtsgericht Frankfurt/M. führte in ihrer Begründung aus, dass es sich bei dem Preishinweis um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, da er für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen vorformuliert sei.

Entscheidend ist folgende Feststellung des Gerichts:
"Der Besuch der Webseiten der Beklagten erfolgt wie im vorliegenden Fall regelmäßig in der Absicht, im Internet vielerorts kostenlos erhältliche Software herunterzulassen, und damit in der Erwartung, die gewünschte Software auch auf dem beschrittenen Weg kostenlos zu erhalten.

Mit einer Entgeltlichkeit des Download-Vorgangs oder dem Abschluss eines über den Download hinausgehenden entgeltlichen Vertrags über weitere Dienste des Betreibers der Webseite wird gerade nicht gerechnet."

Damit spricht das Amtsgericht Frankfurt/M. in bestehender Klarheit aus, was viele Verbraucher bislang dachten, die Gerichte aber selten bestätigten. Ein Internetnutzer, der auf der Suche nach kostenfreier Software im Internet eine Webseite öffnet, rechnet nicht damit, dass der anschließende Download kostenpflichtig sein könnte. Aus diesem Grund kann auch kein Vertrag über eine kostenpflichtige Dienstleistung zustande gekommen sein.

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