„Call-Return“ als versteckte Kostenfalle bei Flatrates

„Call-Return“ als versteckte Kostenfalle bei Flatrates
10.05.20142375 Mal gelesen
Rechtsanwalt Georg Schepper erwirkte gegen einen Mobilfunkanbieter ein Urteil, nachdem ihm für die Verbindung mit einem Anrufer aus seiner Mailbox heraus, sog. Cal-Return, im Rahmen eines Flatrate Tarifs keine in den Tarifinformationen nicht erwähnte gesonderte Gebühren berechnet werden dürfen.

Die Tarife der Mobilfunkanbieter boten in der Vergangenheit mit den unterschiedlichen Konzepten „Pre-Paid“ oder „Vertrag mit Grundgebühr“ nur wenig Vergleichbarkeit und waren auch ansonsten oft ein undurchdringlicher Gebühren-Dschungel. Schon insoweit sind die neueren Flatrates eine erfreuliche Entwicklung, weil so die Leistung in den Vordergrund rückt. Aber auch hier heißt es aufgepasst. Noch ärgerlicher, als wenn man das Kleingedruckte übersieht, ist es, wenn noch nicht einmal darin sich ein Hinweis auf so manche Gebühren findet.

 Der allgemein unter „Call-Return“ bekannte Service dürfte mittlerweile zum Standardrepertoire gehören. Konnte man ein Telefonat nicht entgegennehmen und hat der Anrufer stattdessen die Mailbox erreicht, so kann man sich so aus der Mailbox mit dem Anrufer verbinden lassen. Dass man dabei dann die üblichen Gebühren für den Anruf zu zahlen hat, die man auch zahlen müsste, wenn man den Anrufer direkt zurückruft, leuchtet ein. Warum man aber Gebühren dafür zahlen sollte, obwohl man eigentlich eine Flatrate in alle Netze hat, will nicht einleuchten.

Tatsächlich musste Rechtsanwalt Georg Schepper aber entdecken, dass ihm durch „klarmobil“ im Rahmen des „AllNet-Spar-Flat“-Tarifs dafür zeitabhängiges Entgelt berechnet wurde. Dagegen ging die Anwaltskanzlei Georg Schepper vor und erwirkte vor dem Amtsgericht Bielefeld ein Urteil, wonach festgestellt wird:

 „[…] dass die Beklagte (klarmobil, Anm. des Verfassers) dem Kläger für die Laufzeit des gegenwärtig zwischen ihnen unter der Kunden-Nr. […] und Rufnummer +49 […] bestehenden Vertragsverhältnisses im „AllNet-Spar-Flat“-Tarif für im Wege des „Call-Return“ aus der Mobilbox an sich kostenfreien, weil von der Flatrate mitabgedeckten, weitergeleiteten Telefonnummern, insbesondere ins deutsche Festnetz und alle Mobilfunknetze, hergestellte Verbindungen nicht gesondert berechnen darf, sondern diese ebenfalls kostenfrei sind.“

Das Urteil stammt vom 27.01.2014 und ist rechtskräftig.

Rechtsanwalt Georg Schepper rät Verbrauchern dazu, sich die monatlichen Abrechnungen anzusehen und auf Auffälligkeiten zu überprüfen. Falls sich darin unerklärliche Posten finden, empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Anbieter. Werden die Kosten mit eben diesem Service gerechtfertigt, sollte die Tarifbeschreibung darauf untersucht werden.

Bei einer Flatrate, so meint Rechtsanwalt Georg Schepper, sollten dafür eigentlich keine gesonderten oder gar versteckten Gebühren anfallen. Schließlich ist genau das das Schöne an einer Flatrate, dass man sich darum keine Gedanken mehr machen muss.