US-Amerikanische Beweiserhebung (Discovery) auch in Deutschland möglich

EU Recht
05.02.20101275 Mal gelesen

 
Mit Hilfe einer Vorschrift des amerikanischen Bundesrechtes können auch deutsche Unternehmen über ein spezielles Beweiserhebungsverfahren in den USA dazu gezwungen werden, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Unterlagen herauszugeben. Derartige weitgehende Regelungen sieht das deutsche Zivilprozessrecht nicht vor. Es gibt diverse Ausnahmen, die die Anwendbarkeit dieser speziellen Verfahrens- und Beweiserhebungsvorschrift für ausländische Unternehmen unzulässig macht (Umgehung von Entscheidungen des Heimatlandes des ausländischen Unternehmens, Verletzung des Gebots der Chancengleichheit, etc.).  Insbesondere nach der Entscheidung Intel v. AMD wird es einem Antragsteller ermöglicht, direkt Beweise durch ein US-Gericht, sofern dies in den USA vorliegt, vom Antragsgegner zu beschaffen. Dabei ist es unerheblich, ob die in den USA angeforderten Beweise durch den Antragsgegner nach dem Recht seines Heimatlandes (z.B. Deutschland) unzulässig wäre. Ohne an dieser Stelle auf Detaills einzugehen, müssen sich Unternehmen bewusst machen, dass die in den USA vorhandenen Beweisvorschriften andere sind, als in Deutschland und dies erheblichen Einfluss auf den Ablauf von Wirtschaftsprozessen hat. Das in den USA erlaubte (in Deutschland unzulässige) Beweismittel des Ausforschungsbeweises muss schon im Vorfeld bei der Strukturierung Ihrer internen Firmenorganisation und Dokumentenmanagement berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie in den USA eine Tochtergesellschaft besitzen.