Europäischer Gerichtshof definiert Umfang des Mindestlohns

Europäischer Gerichtshof definiert Umfang des Mindestlohns
15.02.2015376 Mal gelesen
EuGH Urteil vom 12.2.2015 - C-396/13: Mindestlohn umfasst auch Tagegelder, Wegegelder und Urlaubsvergütung. Rechtssache Sähköalojen ammattiliitto ry.

Europäischer Gerichtshof definiert Umfang des Mindestlohns

In einem Rechtsstreit zwischen einer finnischen Gewerkschaft (Sähköalojen ammattiliitto ry) und einem polnischen Bauunternehmen wurde klärungsbedürftig, was alles zum gesetzlichen Mindestlohn gehört und was nicht. Außerdem ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer seinen behaupteten Lohnanspruch an seine Gewerkschaft abtreten darf, damit diese ihn gegenüber dem Arbeitgeber einklagt.

Zur prozessualen Zulässigkeit sind einerseits die Bestimmungen der Brüssel I-Verordnung maßgeblich, zum anderen das nationale Recht. Auf die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer war polnischen Recht anwendbar. Die Arbeiter wurden von dem Arbeitgeber auf einer finnischen Großbaustelle eingesetzt und auf Kosten des Arbeitgebers in der Nähe der Baustelle untergebracht. Der Arbeitgeber zahlte nur den Grundlohn, nicht hingegen Tagegelder und die Fahrtzeitentschädigung für die Pendelzeiten zwischen der Unterkunft und der Baustelle. Außerdem waren Urlaubsvergütungen und weitere Zahlungen streitig. Die  Arbeitnehmer traten ihre Ansprüche an eine finnische Gewerkschaft ab. Die Gewerkschaft verklagte den Arbeitgeber vor einem finnischen Gericht. Der Arbeitgeber wandte ein, nach polnischem Recht sei die Abtretung von Lohnansprüchen gesetzlich ausgeschlossen. Das Gericht setzte das Verfahren aus und befragt im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof der EU.

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 56 AEUV und 57 AEUV, der Art. 12 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta), des dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 30) über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Polen und das Vereinigte Königreich, von Art. 3, Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18, S. 1) sowie von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177, S. 6, und Berichtigung ABl. 2009, L 309, S. 87).

Zu der prozessualen Frage hat der EuGH entschieden: "Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verbietet es die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass eine Regelung des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsandt hat, seinen Sitz hat, nach der die Übertragung von Forderungen aus Arbeitsverhältnissen verboten ist, eine Gewerkschaft wie die Sähköalojen ammattiliitto ry daran hindern kann, bei einem Gericht dieses anderen Mitgliedstaats, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, eine Klage zu erheben, um für die entsandten Arbeitnehmer auf sie übertragene Lohnforderungen einzuziehen, bei denen es um den Mindestlohn im Sinne der Richtlinie 96/71 geht, da diese Übertragung im Einklang mit dem in diesem anderen Mitgliedstaat geltenden Recht steht."

Betreffend die materiellen Mindestlohnansprüche stellt der EuGH darauf ab, ob das jeweilige Lohnelement tatsächliche Mehraufwendungen erstattet oder pauschal erstattet, die dem Arbeitnehmer aufgrund des besonderen Arbeitseinsatzes entstehen oder ob es davon losgelöste Bestandteile sind. Als Aufwendungserstattungen stuft der EuGH Essensgutscheine und die vom Arbeitgeber übernommenen Übernachtungskosten ein. Diese zählen nicht zum Mindestlohn. Alle anderen Lohnelemente gehören hingegen zum Mindestlohn am Arbeitsort (hier: Finnland) und sind daher nach dem Arbeitnehmerentsenderecht auch den polnischen Arbeitern, neben dem Mindestgrundlohn, zu zahlen. Dies waren hier Tagegelder, Entschädigungen für Pendelzeiten und Urlaubsvergütung.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30dd4bf8f519e9024a7ea9aa891abeaa249b.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuPb310?text=&docid=162247&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=19767