Geschäftsführungswiderruf in Whooly Foreign Owned Enterprise (WFOE)

Geschäftsführungswiderruf in Whooly Foreign Owned Enterprise (WFOE)
03.11.2014226 Mal gelesen
Urteil des Obersten Chinesischen Gerichts vom 11.06.2014, Az.: (2014)民四终字第20号, originaler Urteilstext abrufbar unter: http://pkulaw.com/fulltext_form.aspx?Db=pcas&Gid=120636635&keyword=&EncodingName=&Search_Mode= In einem Rechtsstreit eines WFOE aus Fujian im Südwesten China gegen seine einzelne Investorin – eine in Singapur registrierte AG – beantwortet das Oberste Chinesische Gericht in seinem oben genannten Urteil vor allem folgende Rechtsfragen:
  1. Die Geschäftsfähigkeit und die Vertretung der ausländischen Investorin bestimmen sich grundsätzlich nach dem Recht ihres Gründungsorts, in diesem Fall also Singapur als Registrierungsort.
  2. Der Geschäftsführungswiderruf eines chinesischen WFOE erfolgt im Innenverhältnis zwischen der abberufenen Geschäftsführung und der Investorin bereits mit dem Gesellschafterbeschluss. Im Außenverhältnis zu einem Dritten ist hingegen die Änderung des Handelsregisters entscheidend, weil das Vertrauen des Dritten auf die Vertretungsbefugnis der abberufenen Geschäftsführung noch schutzwürdig bleibt.

Im konkreten Fall verklagte die abberufene Geschäftsführung im Namen des WFOE seine Investorin - die AG aus Singapur - auf Kapitaleinzahlung. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hat die Investorin die alte Geschäftsführung bereits per Beschluss widerrufen und die neue Geschäftsführung bestellt. Nur die entsprechende Änderung im Handelsregister war noch ausgeblieben. Die neue Geschäftsführung wollte der Klage im Namen des WFOE nicht folgen. Sie konnte den Schriftsatz zur Klagerücknahme aber nicht mit dem Stempel des WFOE designieren, da die abberufene Geschäftsführung nicht bereit war, den Stempel auszuhändigen. Darüber hinaus wollte die Ex-Geschäftsführung die Klage fortführen und war der Meinung, dass der Geschäftsführungswiderruf erst mit der Änderung des Handelsregisters wirksam werden würde. Das Gericht war jedoch der Meinung, dass der Widerruf im Innenverhältnis ausreichend und daher die Klageerhebung durch die alte Geschäftsführung unzulässig ist. Somit ist der ausländische Investor nicht auf einen Rechtsstreit mit dem chinesischen Handelsregister angewiesen.